Prinz / Kanzler NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht
2. aktualisierte und erweiterte Auflage. 2015
ISBN: 978-3-482-75811-9
Verlag: NWB Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)
Bilanzsteuerrecht grundlegend, praxisnah und gestaltungsorientiert dargestellt - Allgemeine Ansatz- und Bewertungsvorschriften - Bilanzpostorientierte Einzeldarstellung - Querschnitts- und Sonderfragen
E-Book, Deutsch, 1260 Seiten
ISBN: 978-3-482-75811-9
Verlag: NWB Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)
Das komplette Bilanzsteuerrecht – grundlegend und gestaltungsorientiert aus verschiedenen Berufsperspektiven betrachtet.
Mit diesem NWB Praxishandbuch steht Ihnen im sehr wichtigen „Alltagsthema“ Bilanzsteuerrecht ein alle Aspekte umfassendes Grundlagen- und Nachschlagewerk zur Verfügung. Das Handbuch unterstützt Sie bei der sicheren Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und hilft Ihnen gleichzeitig, neue Gestaltungsspielräume in der Steuerbilanz zu erkennen und zu nutzen. Die ausgewogene Mischung von Autoren aus Wissenschaft und Praxis garantiert theoretische Fundierung und großen praktischen Nutzwert.
Das Grundkonzept des Handbuchs, nämlich die Zweiteilung in Grundsatz- und Querschnittsfragen in Teil A, bilanzpostenbezogene Bilanzierung und Bewertung in Teil B, hat sich bewährt und wurde auch in der Neuauflage beibehalten und fortentwickelt. Neu aufgenommen in das Werk wurden in der 2. Auflage Beiträge zum Bilanzsteuerrecht aus Sicht der Verwaltung (Kapitel XVII) und des BFH (Kapitel XVIII) sowie – in einem eigenständigen Kapitel – die Besonderheiten der land- und forstwirtschaftlichen Gewinnermittlung (Kapitel XV). Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen und Literatur wurden mit ihren steuerbilanzrechtlichen Bezügen auf den neuesten Stand gebracht.
Das NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht füllt eine Marktlücke trotz vielgestaltiger Steuerrechtsliteratur. Zwar gibt es eine Reihe von handelsbilanziellen Kommentaren sowie Monografien und Kommentaren zu den bilanzsteuerlichen Regeln des EStG. Eine harmonisierte grundlegende und praxisnahe Bearbeitung des Bilanzsteuerrechts insgesamt fehlte allerdings bislang.
Aus dem Inhalt:
Teil A: Grundsatz- und Querschnittsfragen steuerlicher Gewinnermittlung.
Teil B: Bilanzierung und Bewertung bei der steuerlichen Gewinnermittlung – nach Bilanzposten gegliedert.
Zielgruppe
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie bilanzierende Unternehmen.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Teil B: Bilanzierung und Bewertung bei der Gewinnermittlung nach Bilanzposten
Kapitel I: Anlagevermögen
1. Immaterielle Wirtschaftsgüter
Ausgewählte LiteraturBabel, Nutzungsrechte, Rechnungsabgrenzungsposten, schwebende Geschäfte – ein „magisches Dreieck“ der Bilanzierung, in: FS Mellwig 2007, S. 1; Groß/Georgius/Matheis, Aktuelles zu bilanziellen Behandlung von ERP-Systemen – Die Gretchenfrage nach Anschaffung oder Herstellung, DStR 2006 S. 339; Herzig/Jensen-Nissen/Koch, Bilanzierung von Emissionsberechtigungen gem. Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) nach Handels- und Steuerbilanzrecht, FR 2006 S. 109; Kessler, Qualifikation der Einkünfte aus dem Online-Vertrieb von Standardsoftware nach nationalem und DBA-Recht, IStR 2000 S. 70; Kuhner, Die immateriellen Vermögengegenstände und -werte des Anlagevermögens, HdJ, Abtl. II/1; Kußmaul, in: Federmann/Kußmaul/Müller, HdB, 2010, Immaterielles Vermögen; Laubach/Kraus/Bornhofen, Zur Durchführung der HGB-Modernisierung durch das BilMoG: Die Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände, DB Beilage Nr. 5/2009 S. 19; Lüdenbach/Hoffmann, Das schwebende Geschäft als Vermögenswert: Bilanzierung bei Erwerb und Verkauf von Nutzungsrechte, DStR 2006 S. 1382; Treiber, Die Behandlung von Software in der Handels- und Steuerbilanz, DStR 1993 S. 887; Velte, Intangible Assetes und Goodwill im Spannungsfeld zwischen Entscheidungsrelevanz und Verlässlichkeit, Diss., Wiesbaden 2008; Wehrheim, Bilanzierung von Aufhebungszahlungen im Lizenzfußball, BB 2004 S. 433. 1. Immaterielle Wirtschaftsgüter 1.1 Begriff und Abgrenzung zu materiellen Wirtschaftsgütern 1.1.1 Begriff 3140Die Begriffe des immateriellen (handelsrechtlichen) Vermögensgegenstands und des immateriellen (steuerrechtlichen) Wirtschaftsguts werden weder im HGB noch im EStG definiert. Das Gliederungsschema des § 266 HGB, das nach dem Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG grundsätzlich auch für steuerbilanzielle Zwecke verwendet werden kann,1) grenzt im Anlagevermögen „Immaterielle Vermögensgegenstände“ gegen „Sachanlagen“ und „Finanzanlagen“ ab. § 266 HGB gliedert die immateriellen Vermögensgegenstände wie folgt auf: 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte; 2. Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten; 3. Geschäfts- oder Firmenwert; 4. Geleistete Anzahlungen. 3141Grundstücksgleiche Rechte werden nach § 266 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 EStG hingegen beim Sachanlagevermögen gezeigt. Betroffen sind dingliche Nutzungsrechte an Grundstücken, wie z. B. Erbbaurechte oder Wohnrechte. 3142Im Sinne einer wörtlichen Auslegung sind immaterielle Wirtschaftsgüter unkörperliche Werte, während materielle Wirtschaftsgüter körperliche Werte darstellen.2) Nach dieser Definition wären z. B. Forderungen oder auch Beteiligungen als immaterielle Wirtschaftsgüter zu qualifizieren, da diese Werte keinen körperlichen Gegenstand darstellen. Mithin kann der wörtlichen Auslegung nur eine eingeschränkte Bedeutung beigemessen werden. 3143Gemäß BFH handelt es sich bei immateriellen Wirtschaftsgütern zumeist um geistige beziehungsweise rein wirtschaftliche Werte oder Rechte. Der Beschluss des GrS des BFH vom 4. 12. 2006 enthält folgende beispielhafte Aufzählung für immaterielle Wirtschaftsgüter: „Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Lizenzrechte, aber auch ungeschützte Erfindungen (BFH, Urteil vom 2. 6. 1976 – I R 20/74, BStBl 1976 II S. 666), Know-how (BFH, Urteil vom 23. 11. 1988 – II R 209/82, BStBl 1989 II S. 82), Software (BFH, Urteil vom 3. 7. 1987 – III R 7/86, BStBl 1987 II S. 728), Rechte aus vertraglichen Wettbewerbsverboten, Belieferungsrechte, Kauf- und Verkaufsoptionen sowie der Geschäftswert (vgl. § 266 Absatz 2 A. I. HGB).“3) Finanzwerte werden gemäß diesem BFH-Beschluss als materielle Wirtschaftsgüter behandelt, weil sich ihr Gegenstand auf konkrete materielle Werte richtet. 3144Für bilanzrechtliche Zwecke grenzt die herrschende Lehre materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter nicht allein nach Maßgabe der wörtlichen Auslegung ab.4) Bei immateriellen Anlagewerten handelt es sich typischerweise um besonders risikobehaftete Positionen, deren Existenz und Wert im Unterschied zu materiellen Wirtschaftsgütern häufig schwer nachweisbar und damit unsicher sind.5) Nach dieser Abgrenzung werden somit auch bestimmte unkörperliche Gegenstände, die bei Zugang hinsichtlich ihres Werts dem Grunde nach sicher sind (wie z. B. Forderungen oder Beteiligungen), als materielle Gegenstände qualifiziert. Dies spiegelt sich auch im handelsrechtlichen Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 EStG wider. 3145Vor dem Hintergrund, dass im Anlagevermögen nur entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren sind, ist meines Erachtens die allein am Wortsinn orientierte Auslegung von immateriellen und materiellen Wirtschaftsgütern nicht sachgerecht. Denn das Ansatzverbot von nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Wirtschaftsgüter fußt auf dem Umstand des typischerweise unsicheren Werts. Ist der Wert dem Grunde nach aber sicher, wie bei Forderungen oder Beteiligungen, besteht kein systematisch zu rechtfertigender Grund, derartige Wirtschaftsgüter – auch wenn sie nicht entgeltlich erworben wurden – in der steuerlichen Vermögensübersicht nicht zu zeigen. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass aufgrund des Kriteriums des „sicheren Werts“ Abgrenzungsprobleme entstehen können. 1.1.2 Abgrenzungsfälle 3146Bei Wirtschaftsgütern, die sowohl materielle als auch immaterielle Bestandteile aufweisen, ist nach BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung vorrangig auf das wirtschaftliche Interesse abzustellen.6) Maßgebend ist, wofür der Kaufpreis mit Blick auf die Wertrelationen von materiellen und immateriellen Komponenten gezahlt wurde. Daneben ist auch danach zu unterscheiden, ob der Verkörperung eine eigenständige Bedeutung zukommt oder der materielle Bestandteil lediglich als „Träger“ den immateriellen Bestandteil festhalten soll. Bei Büchern und Tonträgern wird angenommen, dass die immaterielle Eigenschaft in Folge der häufigen Vervielfältigung untergehe und daher ein materielles Wirtschaftsgut anzunehmen ist.7) Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH vom 18. 5. 2011 aber nicht (mehr) für Standardsoftware.8) Danach ist Standardsoftware auch dann ein immaterielles Wirtschaftsgut, wenn die Software auf einem Datenträger gespeichert wird. 3147Aufwendungen für immaterielle Werte werden materiellen Wirtschaftsgütern zugerechnet, wenn sie Anschaffungsnebenkosten oder Herstellungskosten eines materiellen Wirtschaftsguts sind. Voraussetzung ist insofern, dass der immaterielle Wert in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem materiellen Wirtschaftsgut steht und dass das materielle Wirtschaftsgut das wirtschaftlich im Vordergrund stehende Element...