Poppen / Schmidt-Kessel / Schulte-Nölke | Die Mobiliarmiete im englischen und deutschen Recht | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band Band 031, 268 Seiten

Reihe: Schriften zum Internationalen Privatrecht und zur Rechtsvergleichung

Poppen / Schmidt-Kessel / Schulte-Nölke Die Mobiliarmiete im englischen und deutschen Recht

E-Book, Deutsch, Band Band 031, 268 Seiten

Reihe: Schriften zum Internationalen Privatrecht und zur Rechtsvergleichung

ISBN: 978-3-86234-668-4
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: 0 - No protection



Kevin Poppen behandelt ein Gebiet des Vertragsrechts, das von der Rechtsvergleichung bislang wenig behandelt wurde: das Recht der Mobiliarmiete. Während das deutsche Recht ein einheitliches Mietrecht kennt, das allgemein auf die Überlassung von körperlichen Gegenständen angewendet wird, gibt es im englischen Mietrecht keine einheitliche Behandlung von Immobiliar- und Mobiliarmiete. Die zeitweise Überlassung von beweglichen Sachen zum Gebrauch stellt sich im englischen Recht als eine Kategorie des »bailment« dar. Mit dem »law of bailment« kennt das englische Recht eine »independent source of obligations«, die das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im Sinne des BGB, die Miete sowie sämtliche Rechtsverhältnisse regelt, bei denen jemand eine fremde Sache wissentlich besitzt.Während sich die Pflichtenstellung des Mieters aus dem »law of bailment« ergibt, folgt sie für den Vermieter namentlich aus dem im Supply of Goods and Services Act 1982 kodifizierten »Common Law«. Die in diesem Act geregelten Pflichten werden ebenso dargestellt wie die im englischen Recht lange Zeit strittige Frage, welcher Haftungsstandard vom Vermieter geschuldet ist.

Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück und Abschluss des 1. juristischen Staatsexamens im Jahre 2005 war Dr. Kevin Poppen bis 2008 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Herrn Prof. Dr. Karl-Heinz Gursky tätig. 2010 legte er vor dem niedersächsichen Justizprüfungsamt erfolgreich das zweite juristische Staatsexamen ab.
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1;Inhalt;5
2;Vorwort;13
3;A. Einleitung;15
4;B. Kapitel 1: Grundlagen;23
4.1;I. Das law of bailment;23
4.1.1;1. Die Bedeutung und dogmatische Einordnung des law of bailment;23
4.1.2;2. Die Erlangung der possession als das tragende Element des law of bailment;26
4.1.3;3. Die verschiedenen Erscheinungsformen des law of bailment;28
4.1.4;a. Erscheinungsformen des unentgeltlichen bailment (gratuitous bailments);32
4.1.5;aa. Unentgeltliche Verwahrung (deposit / depositum);32
4.1.6;bb. Das sog. involuntary bailment;33
4.1.7;cc. Mandatum / gratuitous work and labour;34
4.1.8;dd. Leihe (gratuitous loan for use / commodatum);34
4.1.9;b. Erscheinungsformen des entgeltlichen bailment (bailments for reward);35
4.1.10;aa. Entgeltliche Verwahrung (hire of custody / locatio custodiae);36
4.1.11;bb. hire of work and labour / locatio operis faciendi;36
4.1.12;cc. Einbringung von Sachen bei Gastwirten (innkeepers);37
4.1.13;dd. Verpfändung (pledge / vadium);37
4.1.14;ee. Miete (hire / locatio conductio rei);38
4.1.15;4. Bailment und licenses;39
4.1.16;5. Zusammenfassung / Rechtsvergleichende Hinweise;40
4.2;II. Die Mobiliarmiete im Verhältnis zu anderen auf Gewährung des Sachgebrauchs gerichteten Verträgen;43
4.2.1;1. Mobiliarmiete und Immobiliarmiete;43
4.2.2;2. Mobiliarmiete und Charter;45
4.2.3;3. Mobiliarmiete und hire-purchase agreements;49
4.2.4;4. Mobiliarmiete und die sog. Leasingverträge;51
4.2.5;5. Mobiliarmiete und Dienstleistungsverträge / contracts for the supply of a;55
4.2.6;6. Mobiliarmiete und sog. Mischmietverträge;58
5;C. Kapitel 2: Die Mobiliarmiete im englischen und deutschen Recht bei regulärem Verlauf;61
5.1;I. Anforderungen an das Zustandekommen eines wirksamen Mobiliarmietvertrages im englischen und deutschen Recht;61
5.1.1;1. Anforderungen an den Vertragsschluss und an die Vertragsform;61
5.1.2;2. Vertragsinhalt (terms of contract);63
5.1.3;3. Abschlussmängel: insbesondere die beschränkte Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners (capacity of parties);64
5.2;II. Die mobiliarmietvertraglichen Pflichten von Vermieter und Mieter;68
5.2.1;1. Die Pflichten des Vermieters im englischen und deutschen Recht;68
5.2.2;a. Die Pflicht zur Überlassung der Mietsache (i.w.S.);68
5.2.3;aa. Pflicht zur Überlassung der Mietsache (i. e.S.), (duty to deliver);69
5.2.4;(1) Inhalt der Überlassungspflicht (i. e.S.): Besitzverschaffungspflicht?;69
5.2.5;(2) Modalitäten der Überlassungspflicht (i. e.S.);72
5.2.6;bb. Pflicht zur Belassung der Mietsache;73
5.2.7;cc. Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache (duty to;74
5.2.8;dd. Rechtsvergleichende Zusammenfassung;77
5.2.9;b. Die Pflicht zur Überlassung einer Sache frei von Qualitätsmängeln;79
5.2.10;aa. Englisches Recht;80
5.2.11;(1) Anwendungsbereich des Supply of Goods and Services Act 1982;80
5.2.12;(a) Persönlicher Anwendungsbereich (dealing in the course of a business);80
5.2.13;(b) Sachlicher Anwendungsbereich;82
5.2.14;(2) Übereinstimmung mit der Sachbeschreibung, Sec. 8 (2) SGSA 1982;84
5.2.15;(3) Zufriedenstellende Qualität der Sache, Sec. 9 (2) SGSA 1982;87
5.2.16;(4) Eignung für den Verwendungszweck, Sec. 9 (5) SGSA 1982;90
5.2.17;(a) Die Bestimmung der Eignung für den Verwendungszweck;90
5.2.18;(b) Spricht Sec. 9 (5) SGSA 1982 eine continuing obligation aus?;93
5.2.19;(5) Entsprechung der Qualität bei der Miete nach Probe, Sec. 10 SGSA 1982;96
5.2.20;bb. Deutsches Recht;97
5.2.21;(1) Freiheit der Mietsache von Sachmängeln, § 536 I S.1 BGB;97
5.2.22;(2) Vorhandensein von zugesicherten Eigenschaften, § 536 II BGB;98
5.2.23;cc. Rechtsvergleichende Zusammenfassung;99
5.2.24;c. Die Pflicht zur Überlassung einer Sache frei von (störenden) Rechten Dritter;102
5.2.25;aa. Englisches Recht;102
5.2.26;(1) Pflicht des Vermieters, zur Vermietung berechtigt zu sein, Sec. 7 (1) SGSA 1982;102
5.2.27;(2) Pflicht zur Sicherstellung der quiet possession, Sec. 7 (2) SGSA 1982;103
5.2.28;(3) Pflicht zur Offenbarung von (dinglichen) Belastungen der Mietsache?;105
5.2.29;(4) emptio tollit locatum im englischen Recht?;106
5.2.30;bb. Deutsches Recht;112
5.2.31;cc. Rechtsvergleichende Zusammenfassung;113
5.2.32;2. Die Pflichten des Mieters im englischen und deutschen Recht;114
5.2.33;a. Die Mieterbringungspflicht;114
5.2.34;b. Die Fürsorge- und Obhutspflicht des Mieters und die Pflicht zur Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs;119
5.2.35;aa. Pflicht zum sorgsamen und pfleglichen Umgang mit der Mietsache;119
5.2.36;bb. Pflicht zur Obhut;122
5.2.37;cc. Pflicht zur Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs;123
5.2.38;dd. Beginn und Ende der Fürsorge- und Obhutspflichten;125
5.2.39;ee. Rechtsvergleichende Zusammenfassung;126
5.2.40;c. Die Rückgabepflicht des Mieters bei Vertragsbeendigung (duty to;129
5.2.41;aa. Inhalt der Rückgabepflicht;129
5.2.42;bb. Modalitäten der Rückgabepflicht;131
5.2.43;cc. Umfang der Rückgabepflicht (Erstreckung auf Erzeugnisse?);134
5.2.44;dd. Auswirkungen der Personenverschiedenheit von Vermieter und Eigentümer auf die Rückgabepflicht des Mieters;137
5.2.45;(1) Englisches Recht;138
5.2.46;(2) Deutsches Recht;140
5.2.47;ee. Rechtsvergleichende Zusammenfassung;142
5.2.48;d. Sonstige (Neben-) Pflichten des Mieters, insbesondere die Abnahmepflicht im englischen Recht;144
5.3;III. Mechanismen der ordnungsgemäßen Beendigung des Mobiliarmietvertrages im englischen und deutschen Recht;145
5.3.1;1. Vertragsbeendigung durch Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit;145
5.3.2;2. Vertragsbeendigung durch (ordentliche) Beendigungserklärung;146
5.3.3;3. Vertragsbeendigung aufgrund von spezialgesetzlichen Beendigungsrechten;147
5.3.4;4. Alternative Beendigungsmöglichkeiten;148
5.3.5;5. Rechtsfolgen der ordnungsgemäßen Beendigung;149
6;D. Kapitel 3: Die Mobiliarmiete im englischen und deutschen Recht bei auftretenden Leistungsstörungen;151
6.1;I. Pflichtverletzungen des Vermieters und Rechtsbehelfe des Mieters;151
6.1.1;1. Rechtsbehelfe des Mieters bei unterbliebener Überlassung;151
6.1.2;a. Englisches Recht;151
6.1.3;aa. Schadensersatz (damages) als der grundsätzliche Rechtsbehelf;152
6.1.4;bb. Die ausnahmsweise Inanspruchnahme auf Erfüllung (specific;154
6.1.5;cc. Befreiung des Vermieters von der vertraglichen Haftung aufgrund von außerhalb des Vertrages liegenden Umständen – Die doctrine of;157
6.1.6;(1) Befreiung aufgrund von sich nach Vertragsschluss ändernden Umständen;158
6.1.7;(2) Befreiung aufgrund von bereits bei Vertragsschluss bestandenen Umständen;161
6.1.8;(3) Übertragbarkeit der Grundsätze der doctrine of frustration auf die Mobiliarmiete;161
6.1.9;b. Deutsches Recht;162
6.1.10;c. Rechtsvergleichende Zusammenfassung;163
6.1.11;2. Rechtsbehelfe des Mieters bei Verletzungen der Vermieterpflicht zur Überlassung einer Sache frei von Qualitätsmängeln;165
6.1.12;a. Schadensersatz (damages);165
6.1.13;aa. Englisches Recht: damages und/oder Abstandnahme vom Vertrag – Die notwendige Differenzierung zwischen conditions und warranties;166
6.1.14;(1) Sorgfaltsabhängige oder sorgfaltsunabhängige Haftung des Vermieters?;167
6.1.15;(2) Umfang der Schadensersatzpflicht;171
6.1.16;bb. Deutsches Recht: Abkehr von der Garantiehaftung für anfängliche Mängel der Mietsache bei der Mobiliarmiete;173
6.1.17;b. Minderung der Miete (reduction of price?);178
6.1.18;c. Zurückweisungsrecht (right to reject the delivery);181
6.1.19;d. Aufwendungsersatz;183
6.1.20;e. Rechtsvergleichende Zusammenfassung;184
6.1.21;3. Rechtsbehelfe des Mieters bei Störung des Besitz/- Gebrauchsrechts aufgrund von Drittrechten;186
6.1.22;a. Schadensersatz (damages);187
6.1.23;b. Zurückweisungsrecht (right to reject the delivery);188
6.1.24;c. Rückforderungsrecht für erbrachte Mietleistungen bei Verletzung von Sec. 7 (1) SGSA 1982?;188
6.1.25;d. Rechtsvergleichende Zusammenfassung;191
6.2;II. Pflichtverletzungen des Mieters und Rechtsbehelfe des Vermieters;193
6.2.1;1. Rechtsbehelfe des Vermieters bei verspäteter oder unterbliebener Entrichtung der Miete;193
6.2.2;a. Erfüllung (action for the agreed sum);193
6.2.3;b. Verzugszinsanspruch;194
6.2.4;aa. Englisches Recht: late payment interests;194
6.2.5;bb. Deutsches Recht;197
6.2.6;c. Schadensersatz (damages) für Mietausfallschäden – Ersatzfähigkeit des sog. kündigungsbedingten Folgeschadens;198
6.2.7;aa. Englisches Recht: Financings Ltd. v. Baldock / Lombard North Central Plc. v. Butterworth;199
6.2.8;bb. Deutsches Recht;203
6.2.9;d. Rechtsvergleichende Zusammenfassung;206
6.2.10;2. Rechtsbehelfe des Vermieters bei einer Verletzung der Fürsorge- und Obhutspflichten durch den Mieter;209
6.2.11;a. Schadensersatz (damages);209
6.2.12;aa. Englisches Recht;210
6.2.13;(1) Beweislastverteilung;210
6.2.14;(2) Konfligierende Beweislastregeln;212
6.2.15;(3) Beweislastumkehr durch Berufung auf frustration?;213
6.2.16;(4) Risikohaftung – Verschiebung des Haftungsmaßstabs für reasonable care hin zu einer strikten Haftung (doctrine of deviation);214
6.2.17;bb. Deutsches Recht;216
6.2.18;(1) Verschuldensunabhängige Haftung des Mieters? – Der Vorschlag von Lange;217
6.2.19;(2) Haftungsverschärfung bei vertragswidrigem Gebrauch?;218
6.2.20;b. Unterlassung (injunction);220
6.2.21;c. Rechtsvergleichende Zusammenfassung;220
6.2.22;3. Rechtsbehelfe des Vermieters bei Verletzung der Rückgabepflicht durch den Mieter;221
6.2.23;a. Herausgabe der Mietsache;221
6.2.24;b. Maßnahmen der Selbsthilfe (self-help remedy);222
6.2.25;c. Schadensersatz (damages);224
6.2.26;aa. Schadensersatz (damages) wegen verzögerter Rückgabe;227
6.2.27;bb. Schadensersatz (damages) statt der Rückgabe;227
6.2.28;(1) Die Möglichkeit zum »Zwangsverkauf« im englischen Recht;227
6.2.29;(2) Die Möglichkeit zum »Zwangskauf« im deutschen Recht;228
6.2.30;d. Nutzungsentschädigung;231
6.2.31;e. Rechtsvergleichende Zusammenfassung;233
6.3;III. Mechanismen der außerordentlichen Beendigung des Mobiliarmietvertrages im englischen und deutschen Recht;234
6.3.1;1. Englisches Recht;234
6.3.2;a. Das right to terminate als allgemeiner Rechtsbehelf;235
6.3.3;aa. Das right to terminate aufgrund einer repudiation;235
6.3.4;bb. Das right to terminate aufgrund eines fundamental breach;236
6.3.5;b. Mobiliarmietrechtlich relevante Sachverhalte, die ein right to terminate begründen können;237
6.3.6;aa. Sachverhalte, die ein right to terminate zugunsten des Vermieters begründen;237
6.3.7;(1) Zahlungsverzug des Mieters;237
6.3.8;(2) Verletzung der Pflicht zum sorgsamen Umgang / vertragswidriger Gebrauch der Mietsache;238
6.3.9;bb. Sachverhalte, die ein right to terminate zugunsten des Mieters begründen;240
6.3.10;c. Formelle Anforderungen an die Ausübung des right to terminate;241
6.3.11;d. Rechtsfolgen der termination;243
6.3.12;2. Deutsches Recht;244
6.3.13;a. Allgemeine Beendigungsvoraussetzung: Wichtiger Grund, § 543 I BGB;244
6.3.14;b. Benannte wichtige Gründe, § 543 II BGB (und § 540 I S.1 BGB);245
6.3.15;aa. Benannte wichtige Gründe zugunsten des Vermieters (1) Gefährdung der Mietsache, § 543 II Nr. 2 BGB;246
6.3.16;(2) Zahlungsverzug des Mieters, § 543 II Nr. 3 BGB;246
6.3.17;bb. Benannte wichtige Gründe zugunsten des Mieters;246
6.3.18;(1) Entziehung oder nicht rechtzeitige Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs, § 543 II S. 1 Nr. 1 BGB;247
6.3.19;(2) Verweigerung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an Dritte, § 540 I S. 2 BGB;247
6.3.20;c. Formelle Anforderungen an die Ausübung des Kündigungsrechts;248
6.3.21;aa. Ungeschriebene Kündigungsvoraussetzung: Vertragsanpassung vor Vertragsauflösung;248
6.3.22;bb. Kündigungserklärung, Fristsetzung, Abmahnung;248
6.3.23;d. Rechtsfolgen der Kündigung;249
6.3.24;3. Rechtsvergleichende Zusammenfassung;249
7;E. Schlussbetrachtungen;251
8;Literaturverzeichnis;257


(S. 151-152)

In diesem Kapitelwird dieMobiliarmiete bei irregulärem Verlauf behandelt, also in den Fällen einer Verletzung der im zweiten Kapitel dargestellten Pflichten. Zunächst werden die Rechtsbehelfe des Mieters bei Pflichtverletzungen des Vermieters (I), sodann die Rechtsbehelfe des Vermieters bei Pflichtverletzungen des Mieters (II) und schließlich die Mechanismen der außerordentlichen Vertragsbeendigung (III) untersucht.

I. Pflichtverletzungen des Vermieters und Rechtsbehelfe des Mieters

Entsprechend dem Pflichtenprogramm des Vermieters ist für den Mieter von Interesse, welche Rechtsbehelfe ihm zur Verfügung stehen, wenn der Vermieter die Mietsache nicht überlässt / liefert, die Mietsache negative Qualitätsabweichungen aufweist oder er aufgrund von Drittrechten in der Ausübung der Gebrauchsmöglichkeit gestört wird.

1. Rechtsbehelfe des Mieters bei unterbliebener Überlassung

Verletzt der Vermieter seine Pflicht zur Überlassung der Mietsache bzw. zur delivery, kommen in beiden Rechtsordnungen zunächst nur vertragliche Rechtsbehelfe in Betracht:

a. Englisches Recht


Aus historischen Gründen geht das englische Recht dabei zunächst vom Vorrang des Schadensersatzrechtsbehelfs aus. Die Inanspruchnahme der vertragsuntreuen Partei auf Erfüllung der ihr obliegenden Vertragspflicht bildet hier die Ausnahme. Diesem Umstand Rechnung tragend, wird auch hier mit der Darstellung des Schadensersatzrechtsbehelfs begonnen:

aa. Schadensersatz (damages) als der grundsätzliche Rechtsbehelf Nach englischem Verständnis wird der schuldrechtliche Vertrag als ein Garantieversprechen aufgefasst, durch den der Schuldner die Erfüllung seiner vertraglich übernommen Leistungspflicht garantiert bzw. durch den er ein Versprechen zur Leistung von Schadensersatz bei nicht gehöriger Erfüllung abgibt790. Entsprechend wird von einem allgemeinen Begriff des Vertragsbruchs – breach of contract – ausgegangen, der bereits immer dann gegeben ist, wenn der Schuldner hinter seinem vertraglich übernommenen Pflichtenprogramm zurückbleibt.


Poppen, Kevin
Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück und Abschluss des 1. juristischen Staatsexamens im Jahre 2005 war Dr. Kevin Poppen bis 2008 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Herrn Prof. Dr. Karl-Heinz Gursky tätig. 2010 legte er vor dem niedersächsichen Justizprüfungsamt erfolgreich das zweite juristische Staatsexamen ab.

Bar, Christian von
Prof. Dr. Christian von Bar ist am European Legal Studies Institute (ELSI) der Universität Osnabrück tätig.

Schulte-Nölke, Hans
Prof. Dr. Hans Schulte-Nölke ist am European Legal Studies Institute (ELSI) der Universität Osnabrück tätig.


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