May / Goltermann | Schlichtung in der wirtschaftsrechtlichen Praxis | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 134 Seiten

May / Goltermann Schlichtung in der wirtschaftsrechtlichen Praxis


1. Auflage 2018
ISBN: 978-3-96117-029-6
Verlag: Wolfgang Metzner Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

E-Book, Deutsch, 134 Seiten

ISBN: 978-3-96117-029-6
Verlag: Wolfgang Metzner Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Dieses Buch beschreibt die Schlichtung mit ihren Vorteilen und Einsatzmöglichkeiten. Die Autoren erläutern insbesondere das Verfahren, seine Einleitung und seine Durchführung und grenzen es zu den anderen außergerichtlichen Verfahren ab. Sie zeigen auf, wie das Verfahren in einer als „Schlichtung Plus“ bezeichneten Form mit Elementen der Mediation verbunden bzw. ergänzt werden kann.Dieser Leitfaden gibt Antworten auf viele praktische Fragen rund um die Schlichtung, nicht zuletzt, warum Parteianwälte bei der Schlichtung eine tragende Rolle spielen können.
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Zielgruppe


Rechtsanwälte, die auch Mediatoren sind
• Wirtschaftsrechtsanwälte
• Unternehmensjuristen
• Geschäftsführer und leitende Angestellte von Unternehmen
• Schlichter

Weitere Infos & Material


H. Praktisches Bedürfnis nach Schlichtung in wirtschaftsrechtlichen Konflikten
111 Ein praktisches Bedürfnis nach Schlichtung in wirtschaftsrechtlichen Konflikten folgt zum einen aus den vielen allgemeinen Vorteilen des Schlichtungsverfahrens, auf die bereits an anderer Stelle hingewiesen wurde. Zusätzlich bestehen jedoch gerade in wirtschaftsrechtlichen Konflikten spezifische Gründe, welche die Durchführung einer Schlichtung attraktiv machen. Auf diese möchten wir im Folgenden eingehen. I. Unternehmerischer Nutzen
112 Da das unternehmerische Denken meist von Kriterien der Effizienz und weniger von emotionalen Erwägungen bestimmt wird, spielt die bereits im Rahmen der allgemeinen Vorteile der Schlichtung geschilderte Zeit- und Kostenersparnis bei wirtschaftsrechtlichen Konflikten eine besonders wichtige Rolle. Durch die Schlichtung kann der Konflikt schnell beigelegt und langwieriges Prozessieren vermieden werden. Dies reduziert die Kosten nicht nur, weil die Inanspruchnahme des Schlichters in der Regel günstiger ist als die Bezahlung von Anwälten und Gerichtskosten über einen längeren Zeitraum. Hinzu kommen bei Unternehmen Opportunitätskosten wie z. B. die Belastung von Geschäftsbeziehungen, die Inanspruchnahme eigener Mitarbeiter und das Stocken von laufenden Projekten.129 Ist der Konflikt schneller beigelegt, sinken auch diese Kosten. Ein Gerichtsprozess reduziert den Konflikt auf eine konkrete rechtliche Fragestellung. Die soeben dargestellten unternehmerischen Erwägungen finden so keine ausreichende Berücksichtigung. 113 Die auf Konfliktaufarbeitung ausgerichtete Schlichtung ermöglicht auch den Erhalt von Geschäftsbeziehungen. Dies ist ein oft unterschätzter Aspekt. Gerade in wirtschaftsrechtlichen Konflikten möchte oder muss man auch in der Zukunft weiterhin zusammenarbeiten. Gerichtsverfahren strapazieren persönliche und geschäftliche Beziehungen. Die durch ein streitiges Verfahren hinterlassenen Scherben verhindern oft einen zukünftigen konstruktiven Umgang. 114 Des Weiteren ist die Vertraulichkeit des Verfahrens bei wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten von besonderer Bedeutung, nicht nur um betriebliche Daten zu schützen, sondern auch um in der Öffentlichkeit das Gesicht zu wahren. Die öffentliche Wahrnehmung ist für Unternehmen ein wichtiger Faktor und hat nicht selten erhebliche Auswirkungen auf ihren wirtschaftlichen Erfolg. Man möchte daher möglichst auf die negative Publicity verzichten, die aus der öffentlichen Austragung von Streitigkeiten folgen kann. Aber auch die mit einer Schlichtung verbundene positive Publicity sollte nicht unterschätzt werden. Unternehmen können durchaus damit werben, mit gutem Beispiel gegen die vorherrschende Streitkultur voranzugehen. Auf diese Weise gewinnen sie auch an Attraktivität als potentieller Geschäftspartner oder Arbeitgeber. II. Objektivierung durch neutrale Instanz
115 Anwälte können sich nicht immer der Frage ihrer Mandanten entziehen, mit wieviel Prozent sie die Wahrscheinlichkeit beurteilen, einen drohenden Rechtsstreit zu gewinnen. Die damit verbundene Scheingenauigkeit hilft nur bedingt. Selbst wenn der Anwalt die Erfolgsaussichten mit 90 Prozent bewertet, kann sich die zehnprozentige Wahrscheinlichkeit realisieren, den Prozess zu verlieren. Viele Parteien und Anwälte neigen zudem dazu, die eigenen Erfolgsaussichten zu optimistisch einzuschätzen. Diese Überzuversichtlichkeit ist ein bekanntes psychologisches Phänomen. Oft liegt die Summe der Prozentsätze, mit denen die Parteien ihre jeweiligen Chancen auf Sieg bewerten, deutlich über hundert Prozent. 116 Das Verfahren der Schlichtung bietet die für Einigungen förderliche Chance, die eigene Einschätzung mit der Bewertung einer kompetenten neutralen Person abzugleichen. Findet dieser Abgleich erst bei der Urteilsverkündung statt, sind Enttäuschungen zumindest einer Partei vorprogrammiert. Aufgrund der Verbindlichkeit von Gerichtsentscheidungen ist dies ein riskanter Weg. In der Schlichtung hat jede Partei ohne das Risiko einer für sie nachteiligen Entscheidung die Möglichkeit, von einer neutralen Instanz zu erfahren, welchen Eindruck ihre Argumente machen und wie ein objektiver Dritter die Sach- und Rechtslage beurteilt. Dies kann als Test begriffen werden, wie ein Richter möglicherweise entscheiden könnte, falls der Einigungsversuch nicht gelingt. Gerade dieser Realitätstest bringt oft Bewegung in Vergleichsverhandlungen, wenn Parteien allzu optimistisch sind und eher die Chancen als die Risiken ihrer Position sehen wollen. Für die Erfolgsaussichten gütlicher Einigungen ist es nach unserer Erfahrung sehr förderlich, wenn der neutrale Dritte den Beteiligten eine realistische Einschätzung ihrer Position vermitteln kann. III. Teilen von Verantwortung
117 Um einen Vergleich zu schließen, müssen die Beteiligten bereit sein, Verantwortung zu übernehmen. Meistens ist eine Einigung mit Geben und Nehmen verbunden. Während das Nehmen unproblematisch ist, fällt es vielen Menschen nicht leicht, Verantwortung für das Geben zu übernehmen. Im arbeitsteiligen Wirtschaftsleben sitzen oft nicht die Unternehmensinhaber selbst am Tisch, sondern Menschen, die nicht über ihr eigenes Geld entscheiden. Meist haben sie eine Vermögensbetreuungspflicht für das Unternehmen, deren Angestellte, Organe oder Geschäftsbesorger sie sind. Derartige Vertreter einer Partei haben mitunter eine große Scheu davor, Entscheidungen zu treffen, weil sie fürchten, dass sie hierfür zur Rechenschaft gezogen werden könnten. 118 Gerade in sehr großen Einheiten mit vielen Hierarchieebenen ist das Phänomen zu beobachten, dass Entscheidungen teilweise hinausgeschoben oder vermieden werden, obwohl gerade damit Nachteile für das Unternehmen verbunden sind. Hier herrscht teilweise die Vorstellung vor, dass man nichts falsch machen kann, wenn strittige Fragen gerichtlich geklärt werden. Diese Vorstellung berücksichtigt jedoch nicht, dass ein Gerichtsurteil deutlich nachteiliger als ein möglicher außergerichtlicher Vergleich ausfallen könnte. Ebenso wird verdrängt, dass die hohen Kosten, der nicht erstattungsfähige zeitliche Aufwand sowie die Prozesszinsen zur Unwirtschaftlichkeit eines Gerichtsverfahrens führen können, selbst wenn die Erfolgsaussichten gar nicht so schlecht sind. 119 Die Verfasser haben schon oft erlebt, dass die handelnden Personen ihrem Dienstherrn einen Bärendienst erwiesen haben, indem sie Konflikte ohne Not in einen Prozess laufen ließen, ohne die Möglichkeiten einer sinnvollen Einigung auszuloten. Dahinter steckt oft eine Haltung, die von der Angst vor Verantwortung geprägt ist: Wenn der Dienstherr gerichtlich zu einer Zahlung verurteilt wird, dann bleibt eben nichts anderes übrig als zu zahlen. Die Zahlung entspricht dann entweder der Rechtslage oder ist die Folge eines Fehlurteils, gegen das man jedenfalls nach Ausschöpfung des Rechtswegs nichts machen kann. Wenn die verantwortliche Person die Zahlung oder sonstige Verpflichtungen ohne gerichtliche Entscheidung durch eine freie Einigung auslöst, geht sie das vermeintliche Risiko ein, dass die Richtigkeit ihres Handelns hinterfragt werden könnte. Diese Haltung ist zwar bedenklich, weil ein intelligenter Dienstherr auch hinterfragen könnte, warum ein nachteiliger Rechtsstreit nicht vermieden wurde. Dennoch ist die Scheu vor Verantwortung eine verbreitete Haltung, die vielleicht auch dadurch begünstigt wird, dass die Folgen eines sinnlosen Rechtsstreits oft erst viele Jahre später sichtbar werden. 120 Man mag die geschilderte Haltung beklagen und auch überlegen, wie Unternehmen im eigenen Interesse gegensteuern könnten. Dennoch muss erkannt und akzeptiert werden, dass es diese Haltung gibt und dass sie sehr verbreitet ist. Wenn man außergerichtliche Einigungen fördern möchte, muss man daher Wege finden, mit dieser Haltung umzugehen. Ein aus unserer Sicht sehr förderlicher Weg ist die Schlichtung. Die Schlichtung entlastet die handelnden Personen von Verantwortung, ohne ihnen die Eigenverantwortung ganz zu nehmen oder sie hierdurch gar zu entmündigen.130 Es ist für die Verhandlungsführer psychologisch ein großer Unterschied, ob sie sich (mit oder ohne kommunikative Unterstützung eines Dritten) frei einigen oder ob sie nach reiflicher Prüfung und Abwägung dem Einigungsvorschlag eines Schlichters folgen. Sie behalten zwar die Verantwortung für ihre eigene Prüfung und Abwägung. Aber die Verantwortungslast wird zusätzlich auf die Schultern des Schlichters verteilt. Wenn sich der Verhandlungsführer der gut begründeten Empfehlung einer anerkannten neutralen und fachlich kompetenten Schlichterpersönlichkeit anschließt, wird man ihm kaum Willkür oder mangelnde Prüfung unterstellen können. Sich auf...


Goltermann, Nils
Nils Goltermann, M.M. Rechtsanwalt und Mediator (Master of Mediation), Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen sowie Rechtsanwalt und Mediator bei May und Partner Rechtsanwälte Mediatoren mbH.

May, Senta
Senta May, LL.M. (Utrecht), wissenschaftliche Mitarbeiterin bei May und Partner Rechtsanwälte Mediatoren mbH.

May, Andreas
Dr. Andreas May, Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator (BMWA), CEDR-Accredited Mediator und anerkannte Gütestelle. Partner der auf Mediation, Schlichtung und Konfliktlösung spezialisierten Wirtschaftskanzlei May und Partner Rechtsanwälte Mediatoren mbH.



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