Kurth | Einreden gegen Grundpfandrechte beim Wechsel des Grundstückseigentümers | Buch | 978-3-89971-594-1 | sack.de

Buch, Deutsch, Band Band 005, 188 Seiten, Format (B × H): 163 mm x 245 mm, Gewicht: 530 g

Reihe: Bonner Rechtswissenschaftliche Abhandlungen. Neue Folge

Kurth

Einreden gegen Grundpfandrechte beim Wechsel des Grundstückseigentümers

Buch, Deutsch, Band Band 005, 188 Seiten, Format (B × H): 163 mm x 245 mm, Gewicht: 530 g

Reihe: Bonner Rechtswissenschaftliche Abhandlungen. Neue Folge

ISBN: 978-3-89971-594-1
Verlag: V&R unipress


Beim Wechsel des Grundpfandgläubigers regelt das BGB das rechtliche Schicksal von Einreden des Grundstückseigentümers in zahlreichen Vorschriften. Im Gegensatz dazu fehlt eine gesetzliche Regelung für den Fall, dass nicht der Grundpfandgläubiger das Grundpfandrecht, sondern der einredeberechtigte Eigentümer sein Eigentum überträgt. Obwohl diese Problematik bereits in unterschiedlichen Zusammenhängen Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen war, liegt bislang keine umfassende Untersuchung der hiermit verbundenen Fragen vor. Der Autor widmet sich zunächst der Rechtsfigur der Einrede und beschreibt die unterschiedlichen Einreden, welche einem Grundstückseigentümer gegen die Inanspruchnahme aus einem Grundpfandrecht zustehen können, bevor dann unter Auswertung der Gesetzesmaterialien und in Auseinandersetzung mit den hierzu in der Rechtswissenschaft vertretenen Ansichten das rechtliche Schicksal von Einreden des Grundstückseigentümers bei einer Übertragung des Eigentums beleuchtet wird. Die Untersuchung erstreckt sich hierbei unter anderem auf die Fragen, ob (und wie) Einreden überhaupt übertragbar sind und ob Einreden automatisch mit dem Eigentum auf einen Erwerber übergehen können.
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According to German mortgage and land charge law, the owner of encumbered land may be entitled to an objection (exceptio) against the assertion of the encumbrance. The German Civil Code (BGB) explicitly regulates the legal consequences regarding such an objection if the encumbrancer assigns the encumbrance to a third party: As a rule, the owner does not lose an objection he had against the previous encumbrancer, unless the purchaser of the encumbrance acquired the encumbrance in good faith. However, the Civil Code does not include any rule regulating the legal fate of such an objection if it is not the encumbrancer assigning his encumbrance but the owner assigning his ownership to a third party. It is the aim of this book to find a solution to this problem by taking into consideration the motives of the legislators of the Civil Code at the end of the 19th century, the differing opinions on this problem in modern German jurisprudence and the relevant case-law.>


Di Fabio, Udo
Dr. Dr. Udo Di Fabio ist Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn.

Roth, Wulf-Henning
Prof. Dr. Wulf-Henning Roth lehrt Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung sowie deutsches, europäisches und internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Bonn. Dort ist er Direktor des Instituts für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung sowie des Zentrums für Europäisches Wirtschaftsrecht.

Kindhäuser, Urs
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser ist geschäftsführender Direktor des Instituts für Strafrecht der Universität Bonn, Gastprofessor an der Universität Renmin in Beijing sowie Ehrendoktor und Honorarprofessor an mehreren Universitäten in Südamerika.

Kurth, Daniel
Dr. Daniel Kurth, geboren 1978 in Düren, ist seit 2009 Richter im Bezirk des Landgerichts Bonn. Er wurde 2010 promoviert.

Dr. Daniel Kurth, geboren 1978 in Düren, ist seit 2009 Richter im Bezirk des Landgerichts Bonn. Er wurde 2010 promoviert.


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