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E-Book, Deutsch, 385 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

Korbion Handbuch HOAI

Honorarabrechnung - Verträge - Vereinbarungen

E-Book, Deutsch, 385 Seiten, E-Book

Reihe: Haufe Fachbuch

ISBN: 978-3-648-13973-8
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Die rechtssichere Anwendung der 'Honorarordnung für Architekten und Ingenieure' (HOAI) ist für Auftraggeber und Auftragnehmerinnen entscheidend, um Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen richtig zu beschreiben, zu bepreisen und abzurechnen. Mit der HOAI 2021 hat sich die Honorarabrechnung grundlegend geändert, z.B. durch die Abschaffung der Höchst- und Mindestsätze und die Einführung der freien Verhandelbarkeit der Leistung und des Honorars. Die HOAI dient nur noch als Orientierung. Dieses Buch unterstützt Sie bei der Vertragsanbahnung, der Vertragsdurchführung und umfassend zu den Neuerungen der HOAI bei Honorarfragen. Inhalte: - Neue Rechtsgrundlage für die HOAI 2021 - Die Regelungen der HOAI 2021 im Einzelnen - Grundzüge des Architektenrechts - Aktuelles BauvertragsrechtDigitale Extras: - Umfassendes Architektenvertragsmuster - Neue HOAI 2021 

Claus-Jürgen Korbion, Rechtsanwalt, ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Düsseldorf mit Schwerpunkt öffentliches und privates Baurecht, Vergaberecht, Miet- und WE-Recht.
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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


Inhaltsverzeichnis
Vorwort

Einleitung

Neue Rechtsgrundlage für die HOAI 2021

Anwendung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

- Art. 1 - Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

- Art. 2 - Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

- Art. 3 - Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

- Art. 4 - Änderung der Vergabeverordnung

- Art. 5 - Änderungen der Vergabeverordnung 'Verteidigung und Sicherheit'.
- Art. 6 - Änderungen der Sektorenverordnung

- Art. 7 - Inkrafttreten

Die Regelungen der HOAI 2021 im Einzelnen

- Allgemeines
- Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

- Teil 2 - Flächenplanung

- Teil 3 - Objektplanung

- Teil 4 - Fachplanungen

- Teil 5 - Übergangs- und Schlussvorschriften

Neu in der HOAI 2021 - Übersicht über die Honorarabrechnungen für Beratungsleistungen

- Umweltverträglichkeitsstudie

- Bauphysik

- Geotechnik

- Ingenieurvermessung

Der Architekten- und Ingenieurvertrag und seine Abwicklung

- Gesetzliche Grundlagen für den Vertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nach dem 1.1.2018
- Listen der Bewertung von Teilleistungen

Vertragsmuster

Stichwortverzeichnis


1 Neue Rechtsgrundlage für die HOAI 2021


Die HOAI 2021 ist wie ihre Vorgängerin eine Verordnung und damit eine untergesetzliche Vorschrift, die jedoch allgemeinverbindlich ist. Dieses bedeutet, dass alle und nicht nur die Betroffenen diese Verordnung zu berücksichtigen haben. Insofern ist es erforderlich, zunächst das zugrunde liegende Gesetz zu ändern, wenn grundlegende Änderungen der Verordnung geregelt werden sollen. Beginnend mit dem Referentenentwurf vom 2.7.2020 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wurde zunächst der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze vorgelegt. Denn in seinem Urteil vom 4.7.2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonoraransätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10.7.2013 (BGB L. I S. 2676) gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen (Rechtssache C-377/17). Mit Verkündung des Urteils besteht für die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, die Entscheidung entsprechend umzusetzen und die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben dieses Urteils anzupassen.

Allerdings ist auch zu sagen, dass die Auslegung des Urteils durch die Bundesregierung und den Bundesrat nicht dem entspricht, was der EuGH tatsächlich meinte. Denn in der Begründung geht es nicht darum, dass ausnahmslos die Mindest- und Höchstsatzregelungen als nicht mit der Dienstleistungsrichtlinie konform identifiziert wurden, sondern – überraschend –der Grundsatz wurde so nicht infrage gestellt. Vielmehr ging es darum, dass – fußend auf der Dienstleistungsrichtlinie – die Argumentation in die Richtung ging, dass andere Berufsgruppen oder als Dienstleister im Sinne der Richtlinie Tätige durch den berufsbezogenen Umfassungsbereich der HOAI 2013 quasi ausgeschlossen werden könnten, weil die Planungsleistungen ja so vielfältig seien. Der EuGH hat sogar anerkannt, dass die Festsetzung der Mindest- und Höchstsätze ein probates Mittel gegen die Gefahr des Verfalls der erwünschten Qualität von Planungsleistungen sei. Der EuGH weicht in diesem Fall dramatisch von den Schlussanträgen des Generalanwalts der Kommission ab. Jedoch meinte EuGH, dass das Ziel der ausgewogenen Begründung zur Anwendung des Systems der Mindest- und Höchstsätze vom Gesetz- und Verordnungsgeber der HOAI 2013 nur dann erreicht werden könne, wenn es auf kohärente und systematische Weise umgesetzt wird. Wie das zu geschehen habe, hat der EuGH nicht gesagt, aber der Bundesregierung vorgeworfen, in dem Verfahren dazu nichts vorgetragen zu haben (sic!). Der Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland wurde also nur vorgeworfen, die HOAI 2013 ohne erforderliche Entwicklung einer Begründung in Kraft gesetzt zu haben, die aufzeigt, warum es erforderlich sei, dass nicht als Architekten oder Ingenieure zugelassene Berufsträger oder andere Personen, die diese Ausbildung eben nicht haben, der Mindest- und Höchstsatzregelung unterworfen werden. Ob das neben dem benannten Adressaten auch den Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung zur zwanghaften Anwendung der HOAI 1988 und 1996 zu anderen Berufsgruppen, wie beispielsweise WEG-Verwaltern, die auch Planungs- und Überwachungsleistungen tätigen können, betrifft, soll hier nicht diskutiert, aber jedenfalls kritisch angemerkt werden. Der Fokus lag seinerzeit noch auf Art. 10 § 3 MRVG, der dem jetzigen § 2 ArchLG 2020 im Wesentlichen entsprach. Dort war allerdings der Wortlaut so ausgelegt worden, dass diese Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der HOAI wohl nicht berufsbezogen, sondern leistungsbezogen war, obwohl von »Architekten- und Ingenieurleistungen« die Rede war. Der BGH meinte dies dann so auslegen zu müssen:

Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind aufgrund der für ihren Geltungsbereich maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 10, §§ 1 und 2 MRVG auf natürliche und juristische Personen unter der Voraussetzung anwendbar, dass sie Architekten- und Ingenieuraufgaben erbringen, die in der HOAI beschrieben sind.

Sie sind nicht anwendbar auf Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen.

Offen darf also kritisiert werden, dass während der gesamten Zeit bis zur EuGH-Entscheidung offenbar niemanden aufgefallen ist, dass der BGH hier 1996 den Begriff »Architekten- und Ingenieuraufgaben« völlig neu ersonnen hatte, obwohl der Begriff »-aufgabe« nirgendwo im MRVG oder der HOAI erwähnt wurde (dazu Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Auflage, 2009, § 1, Rn. 23 ff., m. w. N.).

Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) enthält die gesetzlichen Grundlagen, die die Bundesregierung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieure sowie zum Erlass einer Honorarordnung für Architekten ermächtigten. Dieses Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749) das lediglich durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert wurde, war zu ändern, weil diese Verordnungsermächtigung unter anderem vorgeschrieben hat, dass Mindest- und Höchstsätze für Honorare festzusetzen sind, die für die von der Honorarordnung erfassten Leistungen gelten sollen.

Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigungen hat die Bundesregierung die HOAI erlassen. Entsprechend der dort formulierten Vorgaben enthält die HOAI insbesondere für bestimmte Leistungen, die üblicherweise von Architekten oder Ingenieuren erbracht werden, verbindliche Mindest- und Höchst Honorarsätze, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil für EU-rechtswidrig erklärt hat.

Daneben besteht weiterer Änderung- und Klarstellungsbedarf im Vergaberecht. Vor diesem Hintergrund der aktuellen Covid-19-Pandemie hat sich in der Vergabepraxis gezeigt, dass Unsicherheit bei den Vergabeverfahren und Verfahrensregeln für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in Fällen eines äußerst dringlichen Beschaffungsbedarfs besteht. Dies hat auch Auswirkungen auf Vergabeverfahren der Ingenieure, Architekten und Fachplanungsebenen.

Die maßgeblichen Bundesministerien haben daher unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die entsprechend betroffenen Regelungen der HOAI überprüft. Die Regelungen der HOAI beruhen auf den im ArchLG vorgegebenen Grundlagen, die ausdrücklich zur Festlegung von Mindest- und Höchsthonorarsätzen ermächtigen. Diese Ermächtigungsgrundlagen sollen entsprechend der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angepasst werden, damit im Anschluss daran die Regelungen der HOAI ebenfalls geändert werden können.

Die Änderungen im ArchLG und in der HOAI zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs haben außerdem Auswirkungen auf weitere bundesgesetzliche Regelungen. Dieses Gesetz umfasst daher auch die insofern erforderlichen Änderungen dort. Zusätzlich enthält das Gesetz Änderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie Klarstellung in den vergaberechtlichen Verordnungen zu Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb bei äußerster Dringlichkeit. Diese Klarstellungen werden für mehr Rechtssicherheit sorgen.

Die Bundesministerien gingen dabei davon aus, dass die Änderung des ArchLG für die HOAI künftig für Honorare für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren keine verbindlichen Mindest- oder Höchsthonorarsätze mehr vorgeben wird. Diese Auswirkungen aus dem EuGH-Urteil, die Regelungen, die die HOAI für die Kalkulation der Honorare enthält, sollen aber erhalten bleiben. Das entsprechend diesen Kalkulationsregeln ermittelte Honorar kann aber geändert werden, beispielsweise durch Zu- oder Abschläge. Gleichzeitig wird die HOAI 2021 eine wichtige Orientierung für die Honorarhöhe im Einzelfall geben. Dabei gehen die Bundesministerien davon aus, dass sich kein wesentlicher Aufwand bei der Prüfung für die Allgemeinheit ergibt. Hinsichtlich der betroffenen Architekten und Ingenieure allerdings ist man der Meinung, dass die Maßstäbe, nach denen die Honorare kalkuliert werden können, grundsätzlich fortbestehen müssen. Für die Wirtschaftsunternehmen, die ihre Leistungen nach der HOAI abrechnen, ist daher ebenfalls nicht von einem erheblichen Prüfungsaufwand auszugehen, so die Bundesministerien. Dafür erhofft man sich, dass Bund, Länder und Kommunen, die die Leistungen beschaffen, bei deren Vergütung die Kalkulationsgrundlagen der HOAI weiterhin heranziehen können, und dass aufgrund der nicht mehr zwingenden Mindest- und Höchsthonorarsätze die daraus folgenden Honorarorientierungen zu niedrigeren Honoraren und...


Korbion, Claus-Jürgen
Claus-Jürgen Korbion, Rechtsanwalt, ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Düsseldorf mit Schwerpunkt öffentliches und privates Baurecht, Vergaberecht, Miet- und WE-Recht.

Claus-Jürgen Korbion

Claus-Jürgen Korbion, Rechtsanwalt, ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Düsseldorf mit Schwerpunkt öffentliches und privates Baurecht, Vergaberecht, Miet- und WE-Recht.


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