E-Book, Deutsch, 142 Seiten, E-Book
Kleinmanns Fahrzeugnutzung im Steuerrecht
2. Auflage 2021
ISBN: 978-3-7910-5311-0
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer
E-Book, Deutsch, 142 Seiten, E-Book
ISBN: 978-3-7910-5311-0
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Dr. Florian Kleinmanns, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, ist Mitglied der Sozietät Dr. Kleinmanns & Scholz Steuern · Recht · Wirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind die ganzheitliche steuerliche Beratung von Unternehmern und Unternehmen, insbes. in den Bereichen Steuergestaltung, Umstrukturierung und Unternehmensnachfolge. Fragen und Antworten rund um die Kfz-Besteuerung kennt er aus dem Kanzleialltag.
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2 Steuerarten
Die Besteuerung von Fahrzeugen erfolgt durch verschiedene Ertragsteuern und die Umsatzsteuer. Darüber hinaus kann die Nutzung eines Fahrzeugs die Beitragspflicht zur Sozialversicherung beeinflussen. Die Kraftfahrzeugsteuer trägt zwar das »Fahrzeug« im Namen, ist aber nur gering, kann vom Steuerpflichtigen nur wenig beeinflusst werden und ist im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Steuerverwaltung wenig streitanfällig, so dass ihr aus Sicht der Steuerberatung kaum Bedeutung zukommt.
2.1 Ertragsteuern
Die Nutzung eines Fahrzeugs kann in wechselnden Kategorien erfolgen. Dabei ist zunächst zwischen der geschäftlichen und der privaten Nutzung zu unterscheiden. Die geschäftliche Nutzung eines Fahrzeugs aus dem Privatvermögen oder die private Nutzung eines dem Geschäft zugeordneten Fahrzeugs lösen steuerliche Folgen aus. Einerseits ist der Aufwand, der für die geschäftliche Nutzung von Fahrzeugen betrieben wird, steuerlich abzugsfähig. Andererseits unterliegt der Vorteil aus der privaten Nutzung von geschäftlichen Fahrzeugen wie ein Ertrag der Besteuerung.
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nehmen eine Zwischenrolle ein. Sie werden für manche Zwecke als privat, für manche Zwecke als geschäftlich eingestuft und mit weitgehend pauschalierten Beträgen angesetzt.
2.1.1 Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist die zentrale Steuerart für die Besteuerung von Erträgen. Hier können Aufwand für die geschäftliche Nutzung und Vorteil aus der privaten Nutzung von Fahrzeugen zusammentreffen. Die private Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen unterliegt beim Nutzer der Einkommensteuer. Die betriebliche oder berufliche Nutzung eines Fahrzeugs verursacht Kosten, die als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer mindern.
Die einkommensteuerlichen Folgen aus der geschäftlichen Nutzung von privaten Fahrzeugen werden im Kapitel 6 beschrieben, die Folgen aus der Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen in den Kapiteln 4 und 5.
2.1.2 Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Ihr unterliegt der Vorteil aus der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge durch nichtselbstständig Tätige (Arbeitnehmer). Der Arbeitgeber hat Steuern auf die Privatnutzung abzuführen. Eventuell durch den Arbeitnehmer veranlasste Korrekturen der Höhe dieser Privatnutzung sowie Betriebsausgaben oder Werbungskosten werden in der Regel nicht bei der Lohnsteuer berücksichtigt, sondern erst bei der nachgelagerten Einkommensteuerveranlagung.
Der Arbeitgeber kann bestimmte Lohnbestandteile einer pauschalen Lohnsteuer unterwerfen, namentlich Fahrtkostenzuschüsse oder Sachleistungen im Zusammenhang mit Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.9 Das hat die Auswirkung, dass der Arbeitnehmer diese Lohnbestandteile nicht mehr der Einkommensteuer unterwerfen muss, aber auch die entsprechenden Werbungskosten nicht mehr abziehen kann.10 Die pauschal besteuerten Lohnbestandteile sind in der Sozialversicherung beitragsfrei.11
2.1.3 Körperschaftsteuer
Im Rahmen der Körperschaftsteuer, also der »Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften«, sind Aufwendungen für die betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zur betrieblichen Nutzung gehört aus Sicht der Kapitalgesellschaft auch die Überlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken; aus Sicht des Arbeitnehmers hingegen handelt es sich bei dieser Überlassung um einen Nutzungsvorteil, welcher in der Regel der Einkommensteuer und der Lohnsteuer unterliegt. Als Besonderheit ist bei Kapitalgesellschaften zu beachten, dass die Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung darstellen kann.
2.1.4 Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird neben der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer erhoben. Ihre Bemessungsgrundlage richtet sich nach den gleichen Ausgangsgrößen. Lediglich durch die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen kann ausnahmsweise das gewerbesteuerliche Ergebnis einer Fahrzeug-Finanzierung vom einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Ergebnis geringfügig abweichen. Unterschiede können hier auch dadurch entstehen, dass der Gesetzgeber die Finanzierung per Darlehen anders beurteilt als die Finanzierung per Leasing. Das Leasing von Elektrofahrzeugen, bestimmten Hybridelektrofahrzeugen, Pedelecs und anderen Fahrzeugen wird gegenüber dem Leasing anderer Fahrzeuge und gegenüber der Kreditfinanzierung gewerbesteuerlich von 2020 bis 2030 nach § 8 Nr. 1 Buchstabe d) Satz 2, § 36 Abs. 4 GewStG privilegiert.
Eine Wechselwirkung zwischen der Überlassung von Fahrzeugen zur privaten Nutzung und der Gewerbesteuer wird hinsichtlich der gewerbesteuerlichen erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen diskutiert. Die Finanzverwaltung erwägt, die Überlassung von Fahrzeugen als kürzungsschädliche Tätigkeit einzustufen, so dass die betroffenen Grundstücksunternehmen allein durch die Überlassung von Fahrzeugen zur privaten Nutzung der Gewerbesteuer unterlägen.12
2.2 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist bei der Nutzung von Fahrzeugen immer dann betroffen, wenn ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, der kein Kleinunternehmer (§ 19 UStG) ist und zumindest zum Teil steuerpflichtige (d. h. nicht ausschließlich nach § 4 Nr. 8 bis Nr. 28 UStG steuerbefreite) Umsätze ausführt, das Fahrzeug anschafft und unterhält. Dann kann dieser Unternehmer nämlich Vorsteuer aus der Anschaffung des Fahrzeugs und den laufenden Betriebskosten ziehen. Im Gegenzug ist laufend Umsatzsteuer auf den Anteil nicht-unternehmerischer Nutzung abzuführen.
Hinweis
Die Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer ist eine umsatzsteuerpflichtige Leistung – auch bei Unternehmern, die ansonsten ausschließlich oder fast ausschließlich steuerbefreite Umsätze ausführen! Je nach Anzahl und Größe der Dienstwagen kann es sein, dass allein durch diese Dienstwagenüberlassung die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer (§ 19 UStG) überschritten wird. Das führt im Ergebnis vielleicht nicht zu einer Steuerbelastung, aber zu einem hohen Verwaltungsaufwand.
Beispiel
Ein ambulanter Pflegedienst erbringt ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen an seine Kunden. Der Pflegedienst unterhält einen Fuhrpark, bestehend aus 25 Pkws des Modells Fiat 500 (Bruttolistenpreis: 13.000 Euro). Siebzehn Beschäftigte dürfen das ihnen zugeordnete Fahrzeug auch privat nutzen. Es werden keine steuerlich anzuerkennenden Fahrtenbücher geführt.
Die Privatnutzung ist für umsatzsteuerliche Zwecke mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises = 130 Euro (brutto), entsprechend 109,24 Euro (netto) zu bewerten. Im Kalenderjahr ergeben sich daraus Umsätze von insgesamt 17 x 12 x 109,24 Euro = 22.284,96 Euro. Die Umsatzgrenze von 22.000 Euro ist überschritten. Der Pflegedienst muss regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, die Privatnutzung der Fahrzeuge darin erklären, bei sämtlichen Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen (Kauf oder Leasing, Tankquittungen, Autowäsche, Ölwechsel, Reparaturen) darauf achten, dass sie die formalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllen und schließlich die Vorsteuer auf einen abzugsfähigen Anteil (Privatnutzung) und einen nicht abzugsfähigen Anteil (Pflegedienstleistungen) aufteilen.
2.3 Beiträge zur Sozialversicherung
Wenn ein Arbeitgeber einem Beschäftigten ein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt, wird diese Nutzungsmöglichkeit als Arbeitslohn behandelt. Soweit dieser Arbeitslohn von der Einkommensteuer befreit ist, ist er auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.13 Ebenfalls beitragsfrei in der Sozialversicherung sind Nutzungsvorteile, die der Arbeitgeber pauschal besteuert.14 Auf die übrigen, lohnsteuerpflichtigen Bestandteile des Arbeitslohns sind Beiträge zur Sozialversicherung zu berechnen. Spätere Korrekturen des Arbeitnehmers hinsichtlich der Höhe der Privatnutzung – etwa durch Heranziehung eines Fahrtenbuchs anstelle der pauschalen 1-%-Methode – wirken sich nur auf die Steuern aus, nicht auf die...