Kilian | Das Arbeitszeugnis | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 143 Seiten

Reihe: Beck kompakt - prägnant und praktisch

Kilian Das Arbeitszeugnis

Schreiben, prüfen, Geheimcodes knacken

E-Book, Deutsch, 143 Seiten

Reihe: Beck kompakt - prägnant und praktisch

ISBN: 978-3-406-68126-4
Verlag: Verlag C. H. Beck GmbH & Co. KG
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Claudia Kilian
Das Arbeitszeugnis
Schreiben, prüfen, Geheimcodes knacken
2. Auflage

Das Arbeitszeugnis ist das Spiegelbild Ihres beruflichen Lebens: Auf ein bis zwei Seiten sollten Ihre fachlichen Kenntnisse, Ihre soziale Kompetenz und Ihre Einsatzbereitschaft Ausdruck finden. Hier kommt es auf jede Nuance an – und deshalb gibt es häufig Streit um die richtigen Formulierungen.

• So erkennen Sie, wie Sie Ihr Arbeitgeber tatsächlich beurteilt.
• Geheimcodes: Das steckt hinter den Floskeln der Zeugnissprache.
• Was können Sie tun, wenn Sie ein schlechtes, oder gar kein Zeugnis erhalten haben?
• Wie gehen Sie vor, wenn Sie Ihr Zeugnis selbst schreiben sollen?

Das Arbeitszeugnis ist ein wichtiger Bestandteil Ihrer Bewerbungsunterlagen. Sorgen Sie dafür, dass ein gutes Zeugnis Ihre Karriere beflügelt.
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21Habe ich ein Recht auf ein Zeugnis?
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig von dessen Art, Umfang und Dauer, einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen also ein Zeugnis ausstellen, auch wenn Sie „nur“ teilzeitbeschäftigt oder nebenberuflich tätig sind oder eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben. Für Arbeitnehmer ist das Recht auf ein schriftliches Zeugnis in § 109 Gewerbeordnung (GewO) verankert. Es muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (sog. „einfaches“ Zeugnis) enthalten. Achtung Begnügen Sie sich nur im Ausnahmefall mit einem einfachen Zeugnis. Bestehen Sie darauf, dass sich Ihre Beurteilung auch auf „Leistung und Verhalten“ erstreckt. Ein solches „qualifiziertes“ Zeugnis muss Ihnen Ihr Arbeitgeber aber nur ausstellen, wenn Sie es ausdrücklich verlangen. Auch sogenannte arbeitnehmerähnliche Personen, zum Beispiel Heimarbeiter oder wirtschaftlich abhängige Handelsvertreter, haben ein Recht auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Berufen Sie sich im Zweifelsfall auf § 630 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), welcher im Ergebnis wieder auf § 109 Gewerbeordnung verweist. Freie Mitarbeiter sind in aller Regel weder wirtschaftlich abhängig noch weisungsgebunden, ein Arbeitsverhältnis liegt 22damit streng genommen nicht vor. In der heutigen Zeit sind jedoch die Grenzen fließend, man wird ihnen wohl einen Anspruch auf ein einfaches Zeugnis, zumindest jedoch auf eine Referenz zugestehen müssen. Achtung Einen Sonderfall bilden sicherlich die Gruppe der Leiharbeitnehmer. Sie sind in der Regel im Betrieb des Entleihers eingegliedert, ein Zeugnis können sie aber nur von der Verleihfirma verlangen, bei der sie angestellt sind. Normalerweise muss der Entleiher hier jedoch einer Mitwirkungspflicht nachkommen und dem Zeugnisaussteller die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Auch hier bietet sich oftmals eine Empfehlung oder Referenz an. Auch Auszubildende haben laut Gesetz einen Anspruch: Das ausbildende Unternehmen ist gemäß § 16 Bundesbildungsgesetz (BBiG) verpflichtet, ein schriftliches Zeugnis auszustellen, welches mindestens über die Art, Dauer und das Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden Aufschluss gibt. Gleichermaßen haben auch Volontäre, Praktikanten und Werkstudenten ein Recht auf ein schriftliches Zeugnis. Sie werden eingestellt, um berufliche Erfahrungen zu sammeln, ohne dass dadurch ein festes unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird. 23Wer muss das Zeugnis ausstellen?
Generell ist der Arbeitgeber (im öffentlichen Dienst der Dienstherr) verpflichtet, das Zeugnis auszustellen. Er kann diese Tätigkeit jedoch auch delegieren, zum Beispiel an Ihren direkten Fachvorgesetzten. Dieser sollte ohnehin am besten wissen, was zu Ihren Aufgaben gehörte oder wie Sie Ihre Arbeit erfüllt haben. In größeren Unternehmen wird häufig die Personalabteilung mit der Ausstellung des Zeugnisses beauftragt, die in der Regel ebenfalls den Fachvorgesetzten um seine Mithilfe bittet. Wer auch immer in Ihrem Unternehmen das Zeugnis ausstellt, es sollte sich stets um einen ranghöheren Angestellten handeln. Denkbar wären hier zum Beispiel der Geschäftsführer, der Prokurist, der Personalleiter, in kleineren Betrieben auch der Betriebsleiter oder der Meister. Achtung Achten Sie stets darauf, dass das Zeugnis handschriftlich unterzeichnet ist. Andernfalls könnte man annehmen, der Aussteller distanziere sich vom Inhalt des Zeugnisses. Schwierig wird es sicherlich im Falle einer Insolvenz. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Sie ein Zeugnis nur noch vom Insolvenzverwalter verlangen. In aller Regel kennt dieser jedoch die erforderlichen Fakten nicht, sodass er sie nur durch Befragen der Vorgesetzten oder aus der Personalakte beschaffen kann. Bitten Sie daher rechtzeitig zumindest um ein Zwischenzeugnis, an dem sich das Endzeugnis orientieren kann. 24Wann kann ich mein Zeugnis verlangen?
Laut Gesetz entsteht Ihr Recht auf das Arbeitszeugnis erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens also am letzten Arbeitstag. Viele Arbeitnehmer benötigen das Zeugnis jedoch schon früher, um sich bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist neu zu bewerben. In der Praxis ist man daher dazu übergegangen, dass der Mitarbeiter die Ausstellung des Zeugnisses verlangen kann, sobald die Kündigung ausgesprochen wurde. Hierbei ist gleichgültig, ob Sie selbst gekündigt haben oder ob Ihnen gekündigt wurde. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen in diesem Fall auch ein Zwischenzeugnis ausstellen. Das endgültige Arbeitszeugnis erhalten Sie allerdings erst beim tatsächlichen Ausscheiden aus der Firma. Achtung Bei befristeten Arbeitsverhältnissen können Sie bereits zwei bis drei Monate vor dem Ausscheiden um ein Zeugnis bitten. Gleiches gilt im Falle eines Aufhebungsvertrags. Achten Sie hier darauf, dass ein genauer Termin vertraglich vereinbart wird, um möglichen Differenzen vorzubeugen. Im Übrigen ist der Arbeitgeber nur im Einzelfall verpflichtet, Ihnen das Zeugnis zuzusenden. Man spricht hier von einer „Holschuld“, d. h. der Arbeitgeber muss das Zeugnis zur Abholung in den Geschäftsräumen bereithalten. Nur im Falle eines Hausverbots oder wenn der Arbeitnehmer verzogen ist und die Abholung für ihn mit unangemessen hohen Kosten verbunden wäre, muss der Arbeitgeber das Zeugnis gegebenenfalls nachschicken. 25Der Grundsatz der Zeugniswahrheit
Dieser doch recht hochtrabend klingende Grundsatz geht zurück auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) aus dem Jahre 1960 (Az. 5 AZR 560/58). Dieses Grundsatzurteil bestimmte mehrere entscheidende Regeln, die auch heute noch in der Zeugnispraxis oberste Priorität haben. Die wichtigste Aussage: Die Angaben im Zeugnis müssen der Wahrheit entsprechen. Darüber hinaus gelten folgende Regeln: Das Zeugnis muss alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für den Dritten von Interesse sind. Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind – seien sie für ihn vorteilhaft oder nachteilig – gehören nicht in das Zeugnis. Weder Wortwahl, Satzstellung noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei Dritten falsche Vorstellungen entstehen. Der Arbeitgeber muss die Aussagen beweisen können, die der Zeugniserteilung und der darin enthaltenen Bewertung zugrunde liegen. Achtung Das Zeugnis darf keine Behauptungen, Annahmen oder Verdachtsmomente enthalten. Die Wahrheitspflicht kann im Einzelfall aber auch dazu führen, dass der Arbeitgeber negative Aussagen im Zeugnis erwähnen muss, die für Sie zwar nachteilig, aber für einen möglichen 26neuen Arbeitgeber von berechtigtem Interesse sind. Unterlässt der Arbeitgeber derartige Aussagen, so kann er sich unter Umständen schadenersatzpflichtig machen – zum Beispiel dann, wenn sich ein neuer Arbeitgeber durch den Zeugnisinhalt getäuscht gefühlt hat. Beispiel Herr Müller ist Berufskraftfahrer. Aufgrund seiner Scheidung hat er in den vergangenen zehn Monaten verstärkt – auch während der Arbeitszeit – dem Alkohol zugesprochen. Die Folgen: Unpünktlichkeit, Unzuverlässigkeit, schlechtes Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden. Ein Unfall unter Alkoholeinfluss führt schließlich zu seiner Kündigung. Im Beispielfall ist der Arbeitgeber gut beraten, wenn er Herrn Müllers Fehlverhalten im Zeugnis zum Ausdruck bringt. Handelt es sich hingegen um einen einmaligen Vorfall, der für den Mitarbeiter eigentlich untypisch ist, darf der Arbeitgeber dies nicht erwähnen. Gleiches gilt, wenn der Fehltritt bereits längere Zeit zurückliegt und der Mitarbeiter seine Pflicht seither ohne Schwierigkeiten erfüllt hat. Wie wohlwollend muss ein Arbeitgeber sein?
Neben der Wahrheitspflicht stehen viele Arbeitgeber bei der Ausstellung eines Zeugnisses regelmäßig vor einer anderen Hürde: Das Zeugnis darf den weiteren Berufsweg nicht erschweren. Daher muss der Arbeitgeber die Beurteilung mit „verständigem Wohlwollen“ ausstellen. 27Für den Arbeitgeber ist diese Forderung natürlich manchmal schwierig, soll er doch nach unzähligen Ärgernissen, Streitereien, vielleicht sogar nach einem nervenaufreibenden Arbeitsgerichtsprozess noch positive Worte für den Mitarbeiter finden. Es liegt auf der Hand, dass Arbeitgeber zwischen Wahrheit und Wohlwollen oftmals eine regelrechte Gratwanderung vornehmen müssen. Der Wohlwollensgrundsatz bedeutet jedoch nicht, dass die Leistungen und das Verhalten besser bewertet werden sollen, als sie in Wirklichkeit waren. Vielmehr sind negative Aussagen so zu „verpacken“, dass sie einerseits immer noch gut klingen, auf der anderen Seite jedoch einem neuen potenziellen Arbeitgeber genügend Aufschluss über den Mitarbeiter geben. Achtung Hierin sind sich alle Arbeitsgerichte einig: Im Zweifel...


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