Buch, Deutsch, 232 Seiten, PB, Format (B × H): 151 mm x 213 mm, Gewicht: 343 g
Reihe: de-Fachwissen
Praxistipps für das Handwerk
Buch, Deutsch, 232 Seiten, PB, Format (B × H): 151 mm x 213 mm, Gewicht: 343 g
Reihe: de-Fachwissen
ISBN: 978-3-8101-0319-2
Verlag: Hüthig GmbH
Behandelt werden u.a. die Themen;
-Vorbereitung auf die Übergabe für den Unternehmer und das
Unternehmen,
- der Wert eines Unternehmens,
- Suche nach dem richtigen Nachfolger und dessen Vorbereitung,
- Formen der Übergabe,
- Strategie für Bankgespräche und Finanzierung des Vorhabens,
- Einkommenssteuer und Erbschaftssteuer für den Übergeber,
- Kommunikation der Übergabe nach Innen und Außen,
- rechtliche Aspekte wie Haftungsübergang und arbeitsrechtliche Aspekte sowie
- viele weitere Denkanstöße und Hinweise
Als wertvoller Zusatznutzen stehen alle im Buch enthaltenen Checklisten online zum Download bereit.
Zielgruppe
Elektrohandwerker und Handwerker aus anderen Gewerken mit eigenem Unternehmen, die in den nächsten 10 Jahren oder früher in Rente gehen werden; junge Elektrohandwerker oder Handwerker aus anderen Gewerken, die ein Unternehmen übernehmen wollen
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Haftungsübergang
Ein alter Grundsatz im deutschen Recht lautet, dass beim Verkauf einer Immobilie
die Mietverträge, genauso wie sie mit dem Verkäufer abgeschlossen
sind, weiter gelten. Gleiches gilt für den Kauf eines Unternehmens
oder die Übergabe wesentlicher Vermögensgegenstände des Unternehmens.
Der Verkäufer muss in sämtliche Verträge (Mietverträge, Leasingverträge,
Versicherungsverträge und Arbeitsverträge) eintreten.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (Quelle: www.dejure.org) können die entsprechenden
Bestimmungen eingesehen werden.
6.2 Kaufvertrag
Um dieses Risiko der Vertragsübernahme zu begrenzen, könnte es hilfreich
sein, nicht das Gesamtunternehmen, sondern nur das Anlage- und Umlaufvermögen
zu übernehmen.
Bei den Verträgen ist unmittelbar darauf zu achten, ob diese von der
Person des Gesellschafters oder von Beauftragten der Gesellschaft abgeschlossen
wurden. Insbesondere muss im Kaufvertrag definiert werden,
welche Vermögensgegenstände, die auf Miet- oder Leasingbasis vom Altunternehmen
angeschafft wurden, auf den neuen Übernehmer übergehen.
Eine detaillierte Auflistung der Risiken aus den Verträgen sind der Due-
Diligence-Checkliste im Kapitel 2.3 zu entnehmen.
6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (Quelle: www.dejure.org) steht:
§613a – Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen
Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im
Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese
Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch
eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses
zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen
nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil
des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte
und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen
Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert
werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr
gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich
eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber
und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen
nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs
entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig
werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem
Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie
jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen
Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft
durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den
bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs
eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur
Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem
Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu
unterrichten über:
1. Den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. Den Grund für den Übergang,
3. Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs
für die Arbeitnehmer und
4. Die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen
Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb
eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich
widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber
oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
138 6 Rechtliche Aspekte
Zu beachten ist hier besonders die Unterrichtungspflicht nach § 613a,
Abs. 5.
Aus diesem Grund muss in den Verträgen mit dem Verkäufer klar aufgelistet
sein, welche Verträge, Leasing, Miete usw. im Unternehmen vorhanden
sind. Dem Verkäufer empfehlen wir dringend zu prüfen, welche Risiken
und finanziellen Verpflichtungen sich aus diesen bestehenden Verträgen ergeben
und diese dem Käufer gegenüber offen zu kommunizieren.
Verkäufer und Käufer müssen darauf achten, alle vom Verkäufer geschlossenen
Verträge aufzuführen und in ihrem Kaufvertrag einzelnen auflisten,
ob der Verkäufer die Verträge kündigt und welche Verträge vom Käufer
übernommen werden.
Der Verkäufer eines Unternehmens wird damit argumentieren, dass die
langjährige Belegschaft des Unternehmens ein Vorteil für den Käufer darstellt,
da durch die Mitarbeiter langjährige Kundenbeziehungen mit übernommen
werden können.
Der Käufer eines Unternehmens wird argumentieren, dass ihm durch die
Übernahme der bestehenden Arbeitsverträge überproportional hohe Kosten
für Mitarbeiter entstehen, die möglicherweise in ihrer Produktivität und ihren
Wissensstand nicht auf der Höhe der Zeit sind.
Wird das Unternehmen innerhalb der Familie oder an Mitarbeiter übergeben,
dann weiß der Käufer, die Mitarbeiter sehr wohl einzuschätzen und
er weiß auch, worauf er sich einlässt. Für einen externen Übernehmer
kann die Übernahme aller Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu
einer hohen Belastung führen.
Sollte der Käufer eines Unternehmens im Laufe der Zeit merken, dass er
mit einigen langjährigen Mitarbeitern nicht mehr zurecht kommt, so muss
er sich darüber bewusst sein, dass er im Falle einer Kündigung möglicherweise
Abfindungen zahlen muss, um langwierige Streitigkeiten zu vermeiden.
Ausbildungsverträge
Der Käufer des Betriebes muss die handwerksrechtlichen Voraussetzungen
(Meisterprüfung oder Ausnahmegenehmigung) erfüllen, um die Lehrlinge
weiter ausbilden zu können.
Keine Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern gewollt
Was tun wenn der Käufer/Übernehmer eines Betriebes bestimmte Mitarbeiter
nicht weiter beschäftigen möchte?