E-Book, Deutsch, 1887 Seiten
Reihe: NWB Bilanzbuchhalter
Nachschlagewerk für Weiterbildung und Praxis
E-Book, Deutsch, 1887 Seiten
Reihe: NWB Bilanzbuchhalter
ISBN: 978-3-482-75673-3
Verlag: NWB Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)
Zielgruppe
Selbständige und nichtselbständige Bilanzbuchhalter. Teilnehmer an der Fortbildung zum Geprüften Bilanzbuchhalter. Praktiker des Rechnungswesens.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
A. Aufgaben der Buchführung und Buchführungspflicht
I. Wesen und Aufgaben der Buchführung
1Die Buchführung dient der planmäßigen, lückenlosen und ordnungsmäßigen Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle eines Unternehmens (s. auch § 239 Abs. 2 HGB und H 5.2 EStH). Sie hat Dokumentations- und Kontrollfunktion. 2Die Buchführung soll 1. dem Kaufmann jederzeit einen Überblick über den Stand und alle Veränderungen der Vermögensteile und Schulden gewähren; 2. das Zahlenmaterial für den nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zu erstellenden Jahresabschluss liefern. 3Weitere Aufgaben der Buchführung sind: Ermittlung des Erfolgs, des Gewinns oder Verlusts; Lieferung der Werte für die Kostenrechnung und die Ermittlung der Verkaufspreise; Ermitteln und Belegen der Grundlagen für die Besteuerung; Überwachung der Zahlungsfähigkeit (Liquidität); Sammeln, Ordnen und Gruppieren der Vermögenswerte, Schulden, Aufwendungen und Erträge zum Zwecke innerbetrieblicher Kontrollen (Zeitvergleich) und für Vergleiche mit anderen Unternehmen (Betriebsvergleich); Liefern des Zahlenmaterials für interne statistische Zwecke und für die Statistiken der Behörden und der Unternehmensverbände; Belegfunktion gegenüber Kunden, Lieferanten, Banken und Behörden; Bereitstellen von Zahlenmaterial für die Unternehmensplanung; Kontrolle der Auswirkungen unternehmerischer Entscheidungen. 4Die Rahmenbedingungen sind: II. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
1. Buchführungspflicht nach Handelsrecht
5§ 238 Abs. 1 HGB verpflichtet grundsätzlich alle Kaufleute, Bücher zu führen und in diesen ihre Handelsgeschäfte und die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Dabei unterscheidet das HGB allgemeine Vorschriften für sämtliche Kaufleute (§§ 238–263 HGB), ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen unmittelbar oder mittelbar keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist (§§ 264–335b HGB), ergänzende Vorschriften für Genossenschaften (§§ 336–339 HGB), ergänzende Vorschriften für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (§§ 340–340o HGB), ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§§ 341–341p HGB) und den Rohstoffsektor (§§ 341q–341y HGB). Kaufmann ist, wer ein Gewerbe ausübt, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Eine Eintragung in das Handelsregister ist dazu nicht erforderlich (Istkaufmann nach § 1 HGB); wer ohne die Notwendigkeit, einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb zu führen, seine Firma in das Handelsregister eintragen lässt (Kannkaufmann nach § 2 HGB bzw. landwirtschaftlicher Kannkaufmann nach § 3 HGB); die Handelsgesellschaft (§ 6 HGB); die GmbH, die AG und die KGaA aufgrund ihrer Rechtsform (Formkaufmann nach § 6 HGB) und auch die Genossenschaft (§ 17 Abs. 2 GenG). Einzelkaufleute, die am vergangenen Abschlussstichtag nicht mehr als 600 000 € Umsatzerlöse und 60 000 € Jahresüberschuss ausweisen, sind von der Pflicht zur Buchführung, der Aufstellung eines Inventars sowie der Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses befreit (vgl. § 241a HGB). Dieses Wahlrecht gilt nicht für Einzelkaufleute, die kapitalmarktorientiert sind und auch nicht für Personenhandelsgesellschaften. ...