E-Book, Deutsch, 780 Seiten, E-Book
Reihe: Haufe Fachbuch
Droste-Klempp / Conrad Lohn- und Gehaltsabrechnung 2025
27. Auflage 2025
ISBN: 978-3-648-18335-9
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
E-Book, Deutsch, 780 Seiten, E-Book
Reihe: Haufe Fachbuch
ISBN: 978-3-648-18335-9
Verlag: Haufe
Format: EPUB
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Christiane Droste-Klempp ist Volkswirtin M.A., Personalmanagementberaterin und Referentin zum Thema Altersteilzeit.
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Die wichtigsten Änderungen im Jahr 2025
Folgende Tarifänderungen im Steuerrecht sind ab 2025 zu berücksichtigen:
2024 | 2025 |
Grundfreibetrag | 11.784 EUR | 12.096 EUR |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 EUR | 1.230 EUR |
Kinderfreibetrag insgesamt je Kind bei zusammenveranlagten Ehegatten | 9.312 EUR | 9.600 EUR |
Kindergeld je Kind | 250 EUR | 255 EUR |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | 4.260 EUR | 4.260 EUR |
Zuschlag zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein 2. und jedes weitere minderjährige Kind jeweils (nur auf Antrag im LSt.-Abzugsverfahren) | 240 EUR | 240 EUR |
Freigrenze Soli bei Steuerklasse I, II, IV, V, VI | 18.130 EUR | 19.950 EUR |
Freigrenze Soli bei Steuerklasse III | 36.260 EUR | 39.900 EUR |
Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
Zum 01.01.2024 sind die sozialrechtlichen Regelbedarfe – stärker als noch im 14. Existenzminimumbericht prognostiziert – gestiegen. Dies wirkt sich auf die Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums für das Jahr 2024 aus. Nach Aktualisierung der Datenbasis infolge der höheren Fortschreibung der sozialrechtlichen Regelbedarfe ergibt sich ein Anpassungsbedarf bei den steuerlichen Freibeträgen zur Freistellung des sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen bzw. Kindern.
Für 2024 besteht über die Anpassung durch das Inflationsausgleichsgesetz vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2230) hinaus aufgrund der deutlich gestiegenen regelbedarfsrelevanten Preise und Löhne ein weiterer Erhöhungsbedarf beim Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag.
Mit der weiteren Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 EUR auf 11.784 EUR wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2024 gewährleistet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2024 entsprechend um 360 EUR auf 6.384 EUR angehoben.1
Über das Steuerfortentwicklungsgesetz wird für das Jahr 2025 der Grundfreibetrag auf 12.096 EUR und 2026 auf 12.348 EUR weiter angehoben. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat den Entwurf des geänderten Programmablaufplans für 2025 veröffentlicht (Anwendung spätestens ab dem 1. März 2025, siehe https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan/2025-01-06-entwurf-geaenderte-PAP-2025.html).2
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die privat kranken- und pflegeversichert sind, gelten bei der Besteuerung ihres Arbeitslohns besondere Regeln:
-
Zum einen können die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung steuerfrei sein (§ 3 Nr. 62 EStG),
-
zum anderen werden von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getragene Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Lohnsteuer zu ihren Gunsten über die Vorsorgepauschale berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3d EStG).
Für beides gibt es Nachweisvoraussetzungen:
So darf der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung nach einer Verwaltungsanweisung (R 3.62 LStR) nur dann steuerfrei lassen, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihm eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegen, aus der sich ergibt, dass bestimmte Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen. Soweit der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszahlt, haben diese die zweckentsprechende Verwendung durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres nachzuweisen. Damit der Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer über die Vorsorgepauschale die Beiträge zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung berücksichtigen kann, müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihm die abziehbaren Beiträge mittels einer Bescheinigung des Versicherungsunternehmens mitteilen. Um den mit den beiden zuvor genannten Bescheinigungsverfahren verbundenen bürokratischen Aufwand auf Seiten der privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu mindern und Bürokratiekosten einzusparen, soll ein umfassender Datenaustausch zwischen den privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, Finanzverwaltung und Arbeitgebern eingeführt werden. Die entsprechenden Regelungen wurden bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020, BGBl I S. 3096, beschlossen. Der dabei gesetzlich festgelegte Starttermin der Einführung des Datenaustauschs war bisher der 01.01.2024, der sich nun jedoch um bis zu zwei Jahre verschiebt. Die Verschiebung ist inzwischen gesetzlich über entsprechende Anwendungsregelungen flankiert worden (§ 52 Abs. 36 Satz 3, 4 EStG). Die bisherigen Regelungen sind bis zur Einführung des Datenaustauschs weiterhin anzuwenden.
Grenzwerte in der Sozialversicherung
Die nachfolgenden Tabellen geben einen Überblick über die für 2025 geltenden Grenzwerte in der Sozialversicherung.
Beitragsbemessungsgrenzen |
Rechtskreis West | Jahreswerte | Monatswerte |
Kranken- und Pflegeversicherung |
2023: | 59.850,00 EUR | 4.987,50 EUR |
2024: | 62.100,00 EUR | 5.175,00 EUR |
2025: | 66.150,00 EUR | 5.512,50 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung |
2023: | 87.600,00 EUR | 7.300,00 EUR |
2024: | 90.600,00 EUR | 7.550,00 EUR |
2025: | 96.600,00 EUR | 8.050,00 EUR |
Rechtskreis Ost | Jahreswerte | Monatswerte |
Kranken- und Pflegeversicherung |
2023: | 59.850,00 EUR | 4.987,50 EUR |
2024: | 62.100,00 EUR | 5.175,00 EUR |
2025: | 66.150,00 EUR | 5.512,50 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung |
2023: | 87.600,00 EUR | 7.300,00 EUR |
2024: | 89.400,00 EUR | 7.450,00 EUR |
2025: | 96.600,00 EUR | 8.050,00 EUR |
Beitragssätze |
2024 | 2025 |
Rentenversicherung | 18,6?% | 18,6?% |
Arbeitslosenversicherung | 2,6?% | 2,6?% |
Pflegeversicherung Zu-/Abschläge je nach Kinderzahl | 3,4?% | 3,6?% |
Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz) | 14,6?% | 14,6?% |
Krankenversicherung (ermäßigter Beitragssatz) | 14,0?% | 14,0?% |
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz | 1,7?% | 2,5?% |
Insolvenzgeldumlage | 0,06?% | 0,15?% |
Künstlersozialabgabe | 5,0?% | 5,0?% |
Mini- und... |