Blum | Unseriöser Journalismus? | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 280 Seiten

Blum Unseriöser Journalismus?

Beschwerden gegen Radio und Fernsehen in der Schweiz
1. Auflage 2015
ISBN: 978-3-7445-0911-4
Verlag: Herbert von Halem Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 0 - No protection

Beschwerden gegen Radio und Fernsehen in der Schweiz

E-Book, Deutsch, 280 Seiten

ISBN: 978-3-7445-0911-4
Verlag: Herbert von Halem Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 0 - No protection



Wie seriös ist der Journalismus von Radio und Fernsehen? Wie oft und in welchen Themenbereichen sind die Beiträge einseitig, unsachlich, manipulativ? Wie können sich Bürgerinnen und Bürger gegen übergriffige, fehlerhafte, die Wirklichkeit verzerrende Sendungen wehren? Dies findet man heraus, wenn man Beschwerden gegen Medien und ihren Ausgang analysiert. Das Buch "Unseriöser Journalismus?" ist diesen Fragen nachgegangen. Der Autor gibt zunächst einen Überblick über die Beschwerdemöglichkeiten des Publikums gegen Radio- und Fernsehsendungen in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Luxemburg, Südtirol, Ostbelgien und Liechtenstein. Dann untersucht er thematisch geordnet konkrete Beschwerden der letzten acht Jahre in der Schweiz, die die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) behandelte. Bei jedem Fall werden zunächst die Hauptargumente der Beschwerdeführer geschildert und dann die Hauptgründe für den getroffenen Entscheid zusammengefasst. Die Position des Präsidenten wird im Wortlaut wiedergegeben. Und es wird mitgeteilt, mit welchem Stimmenverhältnis wie entschieden wurde und wo das Urteil online zu finden ist. Am Ende des Buches zieht der Autor Bilanz über seine Erfahrungen als Präsident der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (2008-2015). Das Buch richtet sich an Journalistinnen und Journalisten, Radio- und Fernsehveranstalter, Medienwissenschaftler und Medienrechtler, Engagierte im Konsumentenschutz und interessierte Bürgerinnen und Bürger.

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3 Schweiz: Der transparente Papiertiger
Die Schweizerische Eidgenossenschaft liegt im Alpengebiet zwischen Deutschland (Baden-Württemberg und Bayern), Österreich (Vorarlberg und Tirol), Liechtenstein, Italien (Valle d’Aosta, Piemonte, Lombardia und Südtirol) und Frankreich (Rhône-Alpes, Franche-Comté und Alsace) und zählt acht Millionen Einwohner. Sie ist ein viersprachiges Land mit klar definierbaren Sprachregionen. Zwei Drittel der Bevölkerung im Norden, im Osten und im Zentrum des Landes sprechen Deutsch. Knapp ein Viertel der Bevölkerung im Westen des Landes – la Suisse romande – spricht Französisch. Ein Zwanzigstel der Bevölkerung im Süden – la Svizzera italiana – spricht Italienisch. Und ein Zweihundertstel der Bevölkerung im Südosten des Landes – la Svizra rumantscha – spricht Rätoromanisch. Diese vier Sprachen sind die von der Verfassung anerkannten Landessprachen.43 Dazu kommen weitere Sprachen neuerer Immigranten – wie Spanisch, Portugiesisch, Serbisch, Kroatisch, Türkisch, Kurdisch, Tamilisch. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) als Public Service-Anbieter ist in vier sprachregionale Unternehmenseinheiten gegliedert – Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) für die Deutschschweiz, Radio Télévision Suisse (RTS) für die französische Schweiz, Radiotelevisione Svizzera di lingua italiana (RSI) für die italienische Schweiz und Radiotelevisiun Svizra Rumantscha (RTR) für die rätoromanische Schweiz. Die fünfte Unternehmenseinheit ist der für das Ausland bestimmte Onlinekanal swissinfo (SWI). In den drei Hauptsprachen betreibt die SRG je zwei Fernsehprogramme und drei Radioprogramme, dazu kommen das rätoromanische Radio sowie Spezialprogramme und swissinfo als Onlineangebot für das Ausland. Private Radios, sprachregionale und lokale, die über eine Konzession verfügen, gibt es 49. Mit einer Konzession senden auch 13 private Regional-TV-Sender. Private Rundfunkmedien mit einer Konzession müssen einen Leistungsauftrag erfüllen und erhalten als Belohnung Gelder aus dem Gebührentopf. Ohne Konzession senden in der Schweiz 59 Radioveranstalter und 141 TV-Stationen. Gegen sämtliche in der Schweiz angemeldeten Rundfunkmedien können sich die Bürgerinnen und Bürger mit Beschwerden wenden, wenn ihnen an den Inhalten etwas nicht passt. Die Bundesverfassung garantiert die Medienfreiheit, verbietet die Zensur und gewährleistet das Redaktionsgeheimnis.44 Sie sagt Radio und Fernsehen die Unabhängigkeit und die Autonomie in der Programmgestaltung zu und trägt ihnen auf: »Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck«.45 Im Radio- und Fernsehgesetz werden die Anforderungen an die Programme verdeutlicht: Alle Sendungen müssen die Grundrechte beachten, insbesondere die Menschenwürde respektieren, sie dürfen keine Diskriminierung ausüben, nicht zum Rassenhass beitragen und weder die öffentliche Sicherheit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. Sie dürfen die innere oder äußere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmäßige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen.46 Durch die Wahl der Sendezeit oder anderer Maßnahmen sei dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.47 Festgeschrieben ist aber auch, dass niemand von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen kann.48 Das Gesetz äußert sich auch zur Werbung. Werbung muss deutlich vom redaktionellen Teil getrennt und als solche eindeutig erkennbar sein. Verboten ist Werbung für alkoholische Getränke, für politische Parteien, für Kandidaten für politische Ämter und für Themen, welche Gegenstand einer Volksabstimmung sind, für religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen, für Heilmittel sowie für Verkaufsangebote von Heilmitteln und medizinischen Behandlungen. Unzulässig ist Werbung, die religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert, irreführend und unlauter ist oder zu einem Verhalten anregt, das die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet. 49 Werbung, die sich an Minderjährige richtet oder in der Minderjährige erscheinen, darf weder deren mangelnde Lebenserfahrung ausnützen noch sie in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung beeinträchtigen. Verkaufsangebote dürfen sich nicht an Minderjährige richten.50 In den Radioprogrammen der SRG ist Werbung verboten.51 Gesponserte Sendungen dürfen weder zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren oder von Dritten anregen noch Aussagen werbenden Charakters über Waren und Dienstleistungen enthalten. Sendungen dürfen nicht von Sponsoren finanziert werden, die zur Hauptsache Produkte herstellen oder verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, für welche Werbung verboten ist.52 Die Möglichkeit von Programmbeschwerden gegen Radio und Fernsehen ist auf Verfassungsstufe festgelegt.53 Das Radio- und Fernsehgesetz regelt das Verfahren. Es ist dreistufig. Wer sich über eine Radio- oder Fernsehsendung ärgert, wer mit einer ganzen Abfolge von Sendungen nicht einverstanden ist oder wer behauptet, ihm sei der Zugang zum Programm verweigert worden, muss sich in der ersten Stufe mit einer Beanstandung spätestens 20 Tage nach der Ausstrahlung der Sendung oder nach der Zugangsverweigerung an eine Ombudsstelle wenden.54 Die Ombudsstellen sind nach Sprachgebieten organisiert. In den drei Hauptsprachregionen, in der deutschen, französischen und italienischen Schweiz, existieren je eine Ombudsstelle für Beanstandungen gegen Programme der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und je eine Ombudsstelle für Beanstandungen gegen Programme von privaten Radio- und Fernsehsendern. In der rätoromanischen Schweiz gibt es nur eine Ombudsstelle für Programme der SRG. Eine weitere Ombudsstelle ist zuständig für swissinfo, das Onlineangebot in verschiedenen Weltsprachen für das Ausland. Die Ombudsleute der SRG werden von den jeweiligen Publikumsräten ernannt. Die SRG kennt je einen Publikumsrat für jede sprachregionale Unternehmenseinheit und für swissinfo. Die Ombudsleute für die privaten Rundfunkmedien werden durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) ernannt – jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren. Das Mandat kann unbegrenzt erneuert werden. Bei den Ombudsstellen gehen jährlich insgesamt etwa 200 Beanstandungen ein. Der Ombudsmann (oder die Ombudsfrau) kann auf verschiedene Weise tätig werden. Er kann zwischen der Person, die die Beanstandung eingereicht hat, und der für die Sendung zuständigen Redaktion vermitteln, indem er die beiden Parteien zu einer Aussprache zusammenbringt. Er kann aber auch einfach seine Beurteilung abgeben, ob seiner Ansicht nach das Programmrecht verletzt worden ist oder nicht. Er fordert auf alle Fälle die zuständige Redaktion zur Stellungnahme auf und sieht sich die inkriminierte Sendung an. Er hat keine Entscheidungsbefugnis. Innerhalb von 40 Tagen muss er seinen Schlussbericht schreiben. Die Person, die die Beanstandung ein gereicht hat, kann dann innerhalb von 30 Tagen entscheiden, ob sie die Sache auf sich beruhen lässt oder ob sie eine förmliche Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) einreichen will. Kommt es zu einer Beschwerde, dann beginnt die zweite Stufe. Jährlich werden bei der UBI rund 20 Beschwerden eingereicht. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern.55 Sie wird vom Bundesrat, der schweizerischen Regierung, auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder können zweimal wiedergewählt werden; das bedeutet, dass sie nach einer Gesamtamtszeit von zwölf Jahren ausscheiden. Die Tätigkeit endet auch, wenn jemand das 70. Altersjahr erreicht hat. Der UBI nicht angehören dürfen Mitglieder des Bundesrates und Angestellte der Bundesverwaltung, Mitglieder des eidgenössischen Parlamentes sowie Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Radio- und Fernsehveranstaltern stehen. Der Bundesrat bestimmt den Präsidenten oder die Präsidentin der UBI; sie selber wählt den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin aus ihrer Mitte. Der UBI steht ein (juristisches und administratives) Sekretariat zur Seite. Vom Moment ihrer Wahl an ist die UBI in ihrer Arbeit völlig unabhängig. Die Behörden können ihr keine Weisungen erteilen. Einzig das Bundesgericht kann auf Beschwerde hin ihre Entscheide überprüfen. Die UBI wird nicht von Amtes wegen tätig.56 Bei den Beschwerden vor der UBI57 ist zu unterscheiden zwischen der Betroffenenbeschwerde (Individualbeschwerde) und der Popularbeschwerde einerseits und zwischen der einfachen Programmbeschwerde, der...


Prof. Dr. Roger Blum lehrte Medienwissenschaft an der Universität Bern und war 2008–2015 Präsident der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen in der Schweiz (UBI).



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